Die
DPMA-Verordnung vom
1. April 2004 (BGBl. I S. 514), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2444) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 18 folgende Angabe eingefügt:
„§ 18a Fristberechnung bei Feiertagen".
- 2.
- In § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§§ 54 und 57 des Markengesetzes" durch die Wörter „§§ 53 und 57 des Markengesetzes" ersetzt.
- 3.
- Nach § 6 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Von der Sitzung kann abgesehen werden, wenn der jeweils zuständige Vorsitzende sie nicht für erforderlich hält."
- 4.
- Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
„§ 18a Fristberechnung bei Feiertagen
Ist beim Deutschen Patent- und Markenamt innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben, eine Leistung zu bewirken oder eine Verfahrenshandlung vorzunehmen und fällt der letzte Tag der Frist auf einen an mindestens einer der Dienststellen des Deutschen Patent- und Markenamts geltenden gesetzlichen Feiertag, so tritt an dessen Stelle der nächste Werktag."
- 5.
- In § 28 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§ 5 Abs. 1 bis 4 der Designverordnung" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 bis 4 der Designverordnung" ersetzt.
Artikel 13 2. PatRMoG Inkrafttreten ... Artikel 4, 5. Artikel 5 Nummer 1, 5, 8 bis 14, 6. Artikel 6, 7. Artikel 7 Nummer 1 und 4 , 8. Artikel 8 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe b bis n, 9. Artikel 9 Nummer 4 ...