Die folgenden §§ 15 bis 20 werden angefügt:
„§ 15 Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung
(1) Die §§ 1 bis 4 und 11 bis 14 gelten vorbehaltlich speziellerer Vorschriften auch für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung nach Artikel 2 Buchstabe c der
Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 1; L 307 vom 28.10.2014, S. 83). Die §§ 5, 6a und 10 sind vorbehaltlich speziellerer Vorschriften auf europäische Patente mit einheitlicher Wirkung entsprechend anzuwenden.
(2) Wird die einheitliche Wirkung eines europäischen Patents in das Register für den einheitlichen Patentschutz nach Artikel 2 Buchstabe e der
Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 eingetragen, so gilt die Wirkung des europäischen Patents für die Bundesrepublik Deutschland als nationales Patent mit dem Tag der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt durch das Europäische Patentamt als nicht eingetreten.
(3) Wird der Antrag des Inhabers eines europäischen Patents auf einheitliche Wirkung zurückgewiesen, so werden die Jahresgebühren für das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent mit dem Tag der Zustellung der Entscheidung des Europäischen Patentamts fällig oder bei einer Klage nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht mit der Zustellung der Entscheidung des Einheitlichen Patentgerichts über die Zurückweisung, die Rechtskraft erlangt, sofern sich nicht nach
§ 3 Absatz 2 Satz 1 des Patentkostengesetzes eine spätere Fälligkeit ergibt.
§ 16 Zwangslizenz an einem europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung
Ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung ist in Bezug auf die Vorschriften des Patentgesetzes, die die Erteilung einer Zwangslizenz betreffen, wie ein im Verfahren nach dem Patentgesetz erteiltes Patent zu behandeln.
§ 17 Verzicht auf das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 des Patentgesetzes findet auf europäische Patente mit einheitlicher Wirkung keine Anwendung.
§ 18 Doppelschutz und Einrede der doppelten Inanspruchnahme
(1) Eine Klage wegen Verletzung oder drohender Verletzung eines im Verfahren nach dem
Patentgesetz erteilten Patents ist als unzulässig abzuweisen,
- 1.
- soweit Gegenstand des Patents eine Erfindung ist, für die demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland ein europäisches Patent oder ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung mit derselben Priorität erteilt worden ist, und
- 2.
- wenn ein Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht gegen dieselbe Partei wegen Verletzung oder drohender Verletzung des europäischen Patents oder des europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung nach Nummer 1 durch die gleiche Ausführungsform rechtshängig ist oder das Einheitliche Patentgericht über ein solches Begehren eine rechtskräftige Entscheidung getroffen hat und
- 3.
- sofern der Beklagte dies in dem ersten Termin nach Entstehung der Einrede vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt.
(2) Erhebt der Beklagte eine Einrede nach Absatz 1, kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Einheitlichen Patentgericht auszusetzen sei.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für ergänzende Schutzzertifikate.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für vorläufige oder sichernde Maßnahmen.
§ 19 Anwendung der Zivilprozessordnung für die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts
(1) Aus Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts gemäß Artikel 82 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, deren Vollstreckung das Einheitliche Patentgericht angeordnet hat, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf. Die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung inländischer Entscheidungen sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den Absätzen 3 und 4 abweichende Vorschriften enthalten sind.
(2) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn der Eintritt der für die Vollstreckung erforderlichen Voraussetzungen durch Urkunden belegt ist, die in deutscher Sprache errichtet oder in die deutsche Sprache übersetzt wurden. Die Übersetzung ist von einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hierzu befugten Person zu erstellen. Die Kosten der Übersetzung trägt der Vollstreckungsgläubiger.
(3) An die Stelle des Prozessgerichts des ersten Rechtszuges im Sinne des
§ 767 Absatz 1, des
§ 887 Absatz 1, des
§ 888 Absatz 1 Satz 1 und des
§ 890 Absatz 1 der Zivilprozessordnung tritt ohne Rücksicht auf den Streitwert das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat, oder, wenn er im Inland keinen Wohnsitz hat, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll oder stattgefunden hat. Der Sitz von Gesellschaften oder juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich. Haben die Länder die Zuständigkeit für Patentstreitsachen nach
§ 143 Absatz 2 des Patentgesetzes bestimmten Landgerichten zugewiesen, so gilt diese Zuweisung für die Bestimmung des nach Satz 1 zuständigen Landgerichts sinngemäß.
§ 20 Anwendung der Justizbeitreibungsordnung für die Beitreibung von Ansprüchen des Einheitlichen Patentgerichts
(2) Vollstreckungsbehörde für Ansprüche nach Absatz 1 ist das Bundesamt für Justiz."