Das
Personalstärkegesetz vom
20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1" durch die Angabe „§ 27 Absatz 1" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „§ 26 Abs. 2 und § 94b des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 40 Absatz 2 und § 115 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 werden die Wörter „§ 17 Abs. 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 29 Absatz 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- d)
- In Absatz 5 werden die Wörter „§ 18 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 30 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- In § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 38 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 53 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.