Artikel 75 - Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts (SVReformG k.a.Abk.)

G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90
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Artikel 75 Änderung der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung


Artikel 75 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2021 BwHFV § 2, § 5, § 6, § 13, § 15, § 16, § 19, § 19a (neu), § 20, § 22, § 24, § 26, § 27, § 28

Die Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung vom 11. August 2017 (BGBl. I S. 3250, 3431), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. November 2020 (BGBl. I S. 2349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Arzneimittel und Medizinprodukte, einschließlich digitaler Gesundheitsanwendungen".

b)
Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 19a Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Wehrdienstbeschädigung" durch die Wörter „Wehrdienstbeschädigung nach § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes" und das Wort „Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter „Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§§ 81a bis 81e" durch die Angabe „§§ 81 und 81a bis 81e" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 gelten Fassung" und die Wörter „in der jeweils geltenden" durch die Wörter „in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung" ersetzt.

3.
In § 5 Nummer 2 werden die Wörter „ausgenommen Schutzimpfungen" durch die Wörter „ausgenommen Schutzimpfungen und medikamentöser Prophylaxe" ersetzt.

4.
§ 6 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
ambulant in einem anerkannten Heilbad oder anerkannten Kurort,".

5.
Dem § 13 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahmen sind grundsätzlich in Einrichtungen durchzuführen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht. Bei medizinischem Bedarf können auch ergänzende Leistungen zur Rehabilitation im Sinne von § 43 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden."

6.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Arzneimittel und Medizinprodukte, einschließlich digitaler Gesundheitsanwendungen".

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „Arzneimittel und Medizinprodukte," durch die Wörter „Arzneimittel und Medizinprodukte, einschließlich digitaler Gesundheitsanwendungen im Sinne von § 33a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt und werden nach den Wörtern „zivilen Apotheken" die Wörter „oder bei anderen zugelassenen Leistungserbringern" eingefügt.

7.
In § 16 Absatz 2 werden die Wörter „in der Orthopädieverordnung vom 4. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1834), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist," gestrichen.

8.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, erhalten Soldatinnen und Soldaten die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung an einem geeigneten Ort im Sinne von § 37 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt nicht, wenn bei der Soldatin oder dem Soldaten eine Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 vorliegt."

b)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

c)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
eine angemessene Entschädigung für den Verdienstausfall der Person, die die häusliche Krankenpflege erbringt."

d)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

9.
Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

„§ 19a Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit

Reichen Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 19 Absatz 3 bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht aus, werden die Aufwendungen für eine erforderliche Kurzzeitpflege entsprechend § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für eine Übergangszeit übernommen, wenn keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches festgestellt ist. Die Leistung kann in zugelassenen Einrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder in anderen geeigneten Einrichtungen erbracht werden."

10.
§ 20 wird wie folgt geändert.

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „(§§ 10, 11 Absatz 2, §§ 13, 27 Absatz 1 Nummer 6, § 28)" durch die Angabe „im Sinne von § 6 Absatz 2, §§ 10, 11 Absatz 2, §§ 13, 19a und 27 Absatz 1 Nummer 6"ersetzt.

b)
In Absatz 7 wird das Wort „Fahrtkosten" durch das Wort „Fahrten" und das Wort „beihilfefähig" durch das Wort „erstattungsfähig" ersetzt.

11.
In § 22 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und ortsübliche" gestrichen.

12.
In § 24 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „im Sinne" durch die Wörter „im Sinne von § 8 und Anlage 2" ersetzt.

13.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „, es sei denn, es besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Bereitstellung der Verpflegung nach § 17 des Wehrsoldgesetzes" gestrichen.

b)
Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
sie oder er wegen der Folge einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne von § 2 Absatz 1 behandelt wird."

14.
§ 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
Haushaltshilfe unter den Voraussetzungen des § 24h des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,".

b)
Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die Nummern 6 bis 9.

15.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „38" durch die Angabe „37" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Ist die Pflegebedürftigkeit eingetreten auf Grund einer gesundheitlichen Schädigung, die Folge einer Wehrdienstbeschädigung oder Folge einer Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e des Soldatenversorgungsgesetzes ist, erfolgt die Kostenerstattung für eine notwendige häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege durch die Bundeswehr. Dabei erhalten die betroffenen Soldatinnen und Soldaten die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, soweit es für die Soldatinnen und Soldaten günstiger ist, mit den nachfolgenden Maßgaben:

1.
abweichend von § 44 Absatz 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Berechnung der Höhe des Pflegegeldes der Mindestbetrag von 450 Euro und der Höchstbetrag von 2.000 Euro, wobei die Einstufung in die nach dem Umfang der Beeinträchtigungen abgestuften Kategorien des Pflegegeldes auf Grundlage der „Anhaltspunkte zur Bemessung des Pflegegeldes (AHP) bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten" in der jeweils geltenden Fassung, die auf der Internetseite des Spitzenverbands der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung veröffentlicht ist;

2.
während einer kombinierten Inanspruchnahme von Hauspflege und Pflegegeld gleichzeitig an einem Tag wird das tageweise berechnete Pflegegeld zur Hälfte gezahlt;

3.
bei Verhinderung der nicht berufsmäßigen Pflegehilfen, wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes während einer tage- oder stundenweise Verhinderungspflege bis zu sechs Wochen und bei einer Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt;

4.
Pflegehilfsmittel können durch Truppenärztinnen und Truppenärzte sowie durch Fachärztinnen und Fachärzte der Bundeswehr in analoger Anwendung von § 16 verordnet werden."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Leistungen aus einer privaten Pflegegeld- oder Pflegetagegeldversicherung werden nicht angerechnet."

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Zitierungen von Artikel 75 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 75 SVReformG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVReformG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 76 SVReformG Weitere Änderung der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung
... vom 11. August 2017 (BGBl. I S. 3250, 3431), die zuletzt durch Artikel 75 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 ...
Artikel 90 SVReformG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 29.12.2022)
... (2a) Artikel 5 Nummer 3a und 10 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. (3) Artikel 75 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (4) In Artikel 1 treten § 6 Absatz ...


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