§ 3 der Mautdienst-Register-Verordnung vom
21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1850, 1854) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 2 Buchstabe c wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- 2.
- Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
- „3.
- den Schlussfolgerungen des Audits nach § 5 Nummer 6 des Mautsystemgesetzes und Angaben über Änderungen aus den Ergebnissen der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes sowie
- 4.
- dem Namen und der Adresse der zentralen Anlaufstelle nach § 37 des Mautsystemgesetzes, einschließlich deren zentraler E-Mail-Adresse und deren zentraler Telefonnummer."
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56