Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet auf Grund
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- des § 4 Absatz 4 und des § 20 Absatz 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 und 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495) geändert worden sind, sowie
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- des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert worden ist:
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- 1)
- Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in Bezug auf die Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen.
Die
Kehr- und Überprüfungsordnung vom
16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2020 (BGBl. I S. 1544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 6 Absatz 1 wird folgende Nummer 6 angefügt:
- „6.
- anlassbezogene Überprüfung nach § 1 Absatz 8,".
- 2.
- In Anlage 2 wird das „Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten" wie folgt geändert:
- a)
- In der linken unteren Spalte werden vor den Wörtern „Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes" die Wörter „Name und" eingefügt.
- b)
- In der rechten unteren Spalte werden die Angaben „Bestätigung der Ausführung dieser Schornsteinfegerarbeiten", „Datum" und „Unterschrift des Eigentümers/Verwalters" nebst dem zugehörigen Unterschriftsfeld gestrichen.
- 3.
- Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2.1 werden in der Spalte „Bezeichnung" nach dem Wort „Gebäude" die Wörter „oder in Sondereigentum stehender Anlage nach § 20 Absatz 2 SchfHwG" eingefügt.
- b)
- Die Nummern 3.3 bis 3.8 werden durch folgende Nummern 3.3 bis 3.12 ersetzt:
„3.3 | Überprüfung, ob ein Heizkessel, der außer Betrieb genommen werden musste, weiterhin betrieben wird (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 1 GEG) | 1,5
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3.4 | Überprüfung, ob Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die gedämmt werden mussten, weiterhin ungedämmt sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 2 GEG) | 1,5
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3.5 | Überprüfung, ob ein mit Heizöl beschickter Heizkessel entgegen der Regelung nach § 72 Absatz 4 und 5 GEG ab dem 1. Januar 2026 eingebaut wurde (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 3 GEG) | 10,0
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3.6 | Überprüfung des Verschlechterungsverbots (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 1 GEG) |
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3.6.1 | bei Feststellung keiner Verschlechterung | 5,0
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3.6.2 | bei Feststellung einer Verschlechterung | 30,0
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3.7 | Überprüfung, ob eine Zentralheizung mit bestimmten Einrichtungen ausgestattet ist (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 2 GEG) | 3,0
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3.8 | Überprüfung, ob eine Umwälzpumpe in einer Zentralheizung mit einer bestimmten Vorrichtung ausgestattet ist (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 3 GEG) | 1,0
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3.9 | Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Wärmeverteilungs- und Warm- wasserleitungen sowie Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 4 GEG) | 2,0
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3.10 | Überprüfung, ob der Eigentümer zur Nachrüstung der Ausstattung von Zentralheizungen in bestehenden Gebäuden verpflichtet ist und diese Pflicht erfüllt wurde (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 4 GEG) | 7,0
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3.11 | Anlassbezogene Überprüfung der Verbrennungsluftversorgung oder der Rauch- oder Abgasführung nach baulichen Maßnahmen (§ 1 Absatz 8) soweit eine Bescheinigung über das Ergebnis ausgestellt wird je Arbeitsminute | 0,8
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3.11.1 | bei Überprüfung nach Aktenlage pro Nutzungseinheit jedoch maximal | 35,0
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3.11.2 | bei Überprüfung mit Termin vor Ort pro Nutzungseinheit jedoch maximal | 45,0
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3.12 | Anlassbezogene Überprüfung nach § 15 SchfHwG je Arbeitsminute | 0,8".
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Die
EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom
18. März 2016 (BGBl. I S. 509) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann zwischen der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder dem Ablegen einer Eignungsprüfung als Ausgleichsmaßnahme wählen."
- 2.
- In § 6 Absatz 3 werden die Wörter „§ 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2" ersetzt.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut der
Kehr- und Überprüfungsordnung in der vom Tag nach der Verkündung dieser Änderungsverordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung*) folgenden Quartals in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. November 2021.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier