(2) 1Zu jedem geplanten Einheitsbetrag für eine Öko-Regelung kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung. 2Ein geplanter Mindesteinheitsbetrag kommt nicht zur Anwendung. 3Abweichend von Satz 1 kommt für die Antragsjahre 2023 und 2024 jeweils ein geplanter Höchsteinheitsbetrag von 130 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung.
(2) Wenn in
Anlage 5 die Begriffe landwirtschaftliche Fläche, Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen verwendet werden, sind die Landschaftselemente einbezogen, die zur jeweiligen förderfähigen Fläche gehören, soweit dort nichts anderes geregelt ist.
- 1.
- mindestens 20 regionaltypische Kennarten oder Kennartengruppen des artenreichen Grünlands und
- 2.
- die Methode zum Nachweis der Kennarten oder Kennartengruppen.