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Synopse aller Änderungen der GAPDZV am 02.12.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 2. Dezember 2022 durch Artikel 1 der 1. GAPDZVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GAPDZV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GAPDZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.12.2022 geltenden Fassung
GAPDZV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.11.2022 BAnz AT 01.12.2022 V1
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Landwirtschaftliche Tätigkeit


(1) Der Begriff landwirtschaftliche Tätigkeit, die zur Bereitstellung privater und öffentlicher Güter beitragen kann, umfasst

1. die Erzeugung, einschließlich Tätigkeiten wie Anbau, auch mittels Paludikultur oder in einem Agroforstsystem, Ernten, Melken, Zucht oder Aufzucht von Tieren oder Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, von in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Fischereierzeugnisse,

2. den Betrieb von Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 6 Absatz 3,

3. nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche, die während des gesamten Jahres nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Nummer 1 oder 2 genutzt wird, in einem Zustand, der sie ohne über die Anwendung von in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 liegt vor, wenn vor dem 16. November des jeweiligen Jahres,

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 liegt vor, wenn vor dem 16. November des jeweiligen Jahres,

1. der Aufwuchs gemäht und das Mähgut abgefahren wird,

2. der Aufwuchs zerkleinert und ganzflächig verteilt wird oder

3. eine Aussaat zum Zwecke der Begrünung durchgeführt wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


2 Bei einer Dauerkultur im Sinne des § 6 ist zusätzlich zu einer Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 eine Pflegemaßnahme an den Dauerkulturpflanzen durchzuführen. 3 Satz 2 findet keine Anwendung, soweit eine Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auch an den Dauerkulturpflanzen durchgeführt wird.

(3) 1 Soweit dies aus natur-, umwelt- oder klimaschutzfachlichen Gründen gerechtfertigt ist, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag oder durch Allgemeinverfügung als Ausnahme von Absatz 2 genehmigen:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Durchführung einer der in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Tätigkeiten nur in jedem zweiten Jahr oder

2. die Durchführung einer anderen als der in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Tätigkeiten in jedem oder in jedem zweiten Jahr.



1. die Durchführung einer der in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Tätigkeiten oder der in Absatz 2 Satz 2 genannten Tätigkeit an den Dauerkulturpflanzen nur in jedem zweiten Jahr oder

2. die Durchführung einer anderen als der in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Tätigkeiten oder der in Absatz 2 Satz 2 genannten Tätigkeit an den Dauerkulturpflanzen in jedem oder in jedem zweiten Jahr.

2 In einem Fall des Satzes 1 ist die Tätigkeit vor dem 16. November des jeweiligen Jahres durchzuführen, soweit die Genehmigung nicht eine Durchführung nach dem 15. November vorschreibt.

(4) 1 Eine Genehmigung nach Absatz 3 ist zu erteilen, wenn

1. es sich um eine Maßnahme handelt

a) in einem Plan oder einem Projekt für Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen zur Umsetzung

aa) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder

bb) der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1010 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder

b) in einer Vereinbarung im Rahmen von Naturschutzprogrammen oder von anderen Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen der Länder oder einer vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzvereinigung, und

2. mindestens in jedem zweiten Jahr eine Tätigkeit auf der betreffenden Fläche durchzuführen ist.

2 Soweit in einem Fall des Satzes 1 die Tätigkeit nicht nach dem 15. November durchgeführt werden muss, ist sie vor dem 16. November durchzuführen.

(5) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist die Durchführung einer in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten oder auf Grund von Absatz 3 Satz 1 genehmigten Tätigkeit nur in jedem zweiten Jahr erforderlich bei

1. einer nichtproduktiven Fläche, die nach dem GLÖZ-Standard des § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vorgehalten wird, oder

2. einer Fläche, die den Verpflichtungen der in § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelung unterliegt.

(6) 1 Abweichend von den Absätzen 2 und 3 liegt die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 auch vor, wenn

1. die Fläche einer Verpflichtung unterliegt

a) im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80; L 302 vom 1.12.2000, S. 72), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1) aufgehoben worden ist, in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung,

b) im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1; L 67 vom 11.3.2008, S. 22; L 206 vom 2.8.2012, S. 23), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487) aufgehoben worden ist, in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung,

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c) im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487; L 130 vom 19.5.2016, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1017 (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1) geändert worden ist, in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung,



c) im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487; L 130 vom 19.5.2016, S. 1), in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung,

d) im Rahmen einer freiwilligen Umwelt-, Klima- oder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung nach dem Rechtsakt, durch den die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aufgehoben wird (ELER-Regelung), in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung,

e) im Rahmen einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten freiwilligen Maßnahme, die mit den Vorgaben der in den Buchstaben a bis d genannten im Zeitpunkt der Verpflichtung jeweils geltenden Grundlage im Einklang stand oder steht, oder

f) im Rahmen einer produktionsintegrierten Kompensationsmaßnahme gemäß § 15 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie entsprechender Regelungen in den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften,

2. deren Voraussetzungen

a) gewährleisten, dass die Fläche in einem Zustand erhalten bleibt, der sie ohne über die Anwendung von in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, und

b) bei Durchführung einer Tätigkeit nach Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 nicht mehr erfüllt wären, und

3. der Betriebsinhaber die Voraussetzungen dieser Verpflichtung einhält.

2 Soweit in einem Fall des Satzes 1 die Tätigkeit nicht nach dem 15. November durchgeführt werden muss, ist sie vor dem 16. November durchzuführen.



§ 6 Dauerkulturen


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(1) Der Begriff Dauerkulturen umfasst Flächen, auch wenn sie nicht für die Erzeugung genutzt werden, mit

1.
nicht in die Fruchtfolge einbezogenen Kulturen außer Dauergrünland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern,

2.
Reb- und Baumschulen sowie

3.
Niederwald mit Kurzumtrieb.



(1) Der Begriff Dauerkulturen umfasst Flächen, auch wenn sie nicht für die Erzeugung genutzt werden, mit nicht in die Fruchtfolge einbezogenen Kulturen außer Dauergrünland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.

(2) Reb- und Baumschulen sind folgende Flächen mit jungen verholzenden Pflanzen im Freiland, die zum Auspflanzen bestimmt sind:

1. Rebschulen und Rebschnittgärten für Unterlagen,

2. Baumschulen für Obst- und Beerengehölze,

3. Baumschulen für Ziergehölze,

4. gewerbliche Forstbaumschulen ohne forstliche Pflanzgärten innerhalb des Waldes für den Eigenbedarf des Betriebs und

5. Baumschulen für Bäume und für Sträucher, die geeignet sind für die Bepflanzung von Gärten, Parks, Straßenrändern und Böschungen, wie Heckenpflanzen, Rosen und sonstige Ziersträucher sowie Zierkoniferen, jeweils einschließlich der Unterlagen und Jungpflanzen.

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(3) 1 Niederwald mit Kurzumtrieb ist eine Fläche, die mit Gehölzpflanzen der in Anlage 2 genannten Arten bestockt ist, deren Wurzelstock oder Baumstumpf nach der Ernte im Boden verbleibt und wieder austreibt. 2 Der maximale Erntezyklus für Niederwald mit Kurzumtrieb beträgt 20 Jahre.



(3) 1 Niederwald mit Kurzumtrieb ist eine Fläche, die mit Gehölzpflanzen der in Anlage 2 genannten Arten in Bezug auf die Gehölzarten und die bodenklimatischen Verhältnisse ausreichend bestockt ist, deren Wurzelstock oder Baumstumpf nach der Ernte im Boden verbleibt und wieder austreibt. 2 Der maximale Erntezyklus für Niederwald mit Kurzumtrieb beträgt 20 Jahre.

(4) 1 Ein begrünter Randstreifen einer Dauerkulturfläche, der von untergeordneter Bedeutung ist, ist Dauerkultur. 2 Eine untergeordnete Bedeutung liegt bei einer Breite von mehr als 15 Metern nicht vor.



§ 7 Dauergrünland


(1) Der Begriff Dauergrünland umfasst Flächen, auch wenn sie nicht für die Erzeugung genutzt werden, die

1. auf natürliche Weise durch Selbstaussaat oder durch Aussaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden,

2. seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge sind und

3. seit mindestens fünf Jahren nicht gepflügt worden sind.

(2) Gras oder andere Grünfutterpflanzen sind

1. alle krautartigen Pflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen sind oder die normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden, mit Ausnahme von

a) Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bei dem Anbau zur Erzeugung von Saatgut,

b) Gras bei dem Anbau zur Erzeugung von Rollrasen und

c) Leguminosen bei der Aussaat in Reinsaat oder in Mischungen von Leguminosen, solange diese Leguminosen auf der Fläche vorherrschen, und

2. Pflanzen der Gattungen Juncus und Carex, soweit sie auf der Fläche gegenüber Gras oder anderen Grünfutterpflanzen im Sinne der Nummer 1 nicht vorherrschen.

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(3) 1 Dauergrünland kann auch andere Pflanzenarten als Gras oder andere Grünfutterpflanzen, die abgeweidet werden können, umfassen, wie Sträucher oder Bäume, soweit Gras und andere Grünfutterpflanzen vorherrschen. 2 Gras und andere Grünfutterpflanzen herrschen vor, wenn sie mehr als 50 Prozent der förderfähigen Fläche einer Dauergrünlandfläche einnehmen.



(3) 1 Dauergrünland kann auch andere Pflanzenarten als Gras oder andere Grünfutterpflanzen, die abgeweidet werden können, umfassen, wie Sträucher oder Bäume, soweit Gras und andere Grünfutterpflanzen vorherrschen. 2 Gras und andere Grünfutterpflanzen herrschen vor, wenn sie mehr als 50 Prozent einer Dauergrünlandfläche einnehmen.

(4) Eine Fruchtfolge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt bei Ackerland auch vor, wenn ausgesät wird

1. Gras nach dem Anbau einer Mischung von Gras und Leguminosen oder

2. eine Mischung von Gras und Leguminosen nach dem Anbau von Gras.

(5) 1 Pflügen ist jede mechanische Bodenbearbeitung, die die Narbe zerstört. 2 Nicht als Pflügen gilt eine flache Bodenbearbeitung von bestehendem Dauergrünland zur Narbenerneuerung in der bestehenden Narbe.

(6) Für die Zählung der Jahre bis zum Entstehen von Dauergrünland werden solche Jahre nicht berücksichtigt, in denen

1. Ackerland dem GLÖZ-Standard des § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes unterlag und mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen begrünt war,

2. Ackerland der freiwilligen Verpflichtung zur Einhaltung der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes unterlag und mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen begrünt war,

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3. bei Ackerland ein Anspruch auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/107 (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1) geändert worden ist, in der für das jeweilige Jahr geltenden Fassung bestand oder



3. bei Ackerland ein Anspruch auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) in der für das jeweilige Jahr geltenden Fassung bestand oder

4. kein Fall des Absatzes 8 Nummer 4 vorliegt und Ackerland einer Verpflichtung zur Nutzung mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen unterlag

a) im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung,

b) im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung,

c) im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung,

d) im Rahmen einer freiwilligen Umwelt-, Klima- oder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung nach der ELER-Regelung in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung oder

e) im Rahmen einer staatlich finanzierten freiwilligen Maßnahme, die mit den Vorgaben der in den Buchstaben a bis d genannten im Zeitpunkt der Verpflichtung jeweils geltenden Grundlage im Einklang stand.

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(7) 1 Als Dauergrünland gelten, wenn Gras und andere Grünfutterpflanzen in Weidegebieten traditionell nicht vorherrschen oder nicht vorkommen, auch Flächen, die mit anderen Pflanzenarten im Sinne des Absatzes 3 bedeckt sind, die Teil eines etablierten lokalen Bewirtschaftungsverfahrens sind. 2 Ein etabliertes lokales Bewirtschaftungsverfahren ist jede



(7) 1 Dauergrünland sind, wenn Gras und andere Grünfutterpflanzen in Weidegebieten traditionell nicht vorherrschen oder nicht vorkommen, auch Flächen, die mit anderen Pflanzenarten im Sinne des Absatzes 3 bedeckt sind, die Teil eines etablierten lokalen Bewirtschaftungsverfahrens sind. 2 Ein etabliertes lokales Bewirtschaftungsverfahren ist jede

1. traditionelle Beweidungspraktik, die auf den betreffenden Flächen gemeinhin angewendet wird,

2. traditionelle Mahdnutzung,

3. Praktik, die von Bedeutung ist

a) für die Erhaltung der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates genannten Lebensraumtypen und der in den Anhängen II und IV dieser Richtlinie genannten Arten oder

b) für die Erhaltung der Lebensräume der unter die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden Arten oder

4. Kombination der in den Nummern 1 bis 3 genannten Praktiken.

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(8) Als Dauergrünland gelten auch Flächen, die



(8) Dauergrünland sind auch Flächen, die

1. nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes als Dauergrünland neu angelegt worden sind oder werden,

2. nach einer Verordnung auf Grund des § 9 Absatz 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Dauergrünland rückumgewandelt worden sind oder werden,

3. nach einer Verordnung auf Grund des § 12 Absatz 8 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Dauergrünland rückumgewandelt worden sind oder werden,

4. nach einer der in Absatz 6 Nummer 4 genannten Grundlagen einer Verpflichtung zur Umwandlung in Dauergrünland unterliegen und mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen angesät worden sind oder werden oder

vorherige Änderung nächste Änderung

5. nach den Vorschriften über die Erhaltung von Dauergrünland bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angelegt oder rückumgewandelt worden sind oder werden und als Dauergrünland gelten.

(9) Streuobstwiesen gelten als Dauergrünland, wenn die begrünte Fläche die Voraussetzungen der Begriffsbestimmung Dauergrünland erfüllt.



5. nach den Vorschriften über die Erhaltung von Dauergrünland bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der jeweils geltenden Fassung angelegt oder rückumgewandelt worden sind oder werden und als Dauergrünland gelten.

(9) Streuobstwiesen sind Dauergrünland, wenn die begrünte Fläche die Voraussetzungen der Begriffsbestimmung Dauergrünland erfüllt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Aktiver Betriebsinhaber


Aktiver Betriebsinhaber ist ein Betriebsinhaber,

1. der nach den Vorschriften des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung Mitglied in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist,

2. dessen Unternehmen Mitglied in der in Nummer 1 genannten Unfallversicherung ist,

3. der den §§ 125 oder 128 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches unterliegt,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. der oder dessen Unternehmen ohne die Anwendbarkeit des Artikels 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1; L 200 vom 7.6.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1149 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Mitglied in der Nummer 1 genannten Unfallversicherung wäre,



4. der oder dessen Unternehmen ohne die Anwendbarkeit des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1; L 200 vom 7.6.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1149 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Mitglied in der Nummer 1 genannten Unfallversicherung wäre,

5. der für das Vorjahr zu dem Jahr, für das ein Antrag auf Direktzahlungen gestellt wird, vor Anwendung von Sanktionen keinen Anspruch auf Direktzahlungen von über 5.000 Euro hatte, oder

6. der

a) für das Vorjahr zu dem Jahr, für das ein Antrag auf Direktzahlungen gestellt wird, keine Direktzahlungen beantragt hat und

b) einen Anspruch hat, bei dem der Betrag, der sich ergibt durch die Multiplikation des Betrags von 225 Euro mit der Hektarzahl der förderfähigen Flächen, die er in dem Sammelantrag nach § 5 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes im Jahr der Antragstellung angegeben hat, nicht größer als 5.000 Euro ist.



§ 11 Förderfähige Fläche


(1) Der Begriff förderfähige Fläche umfasst vorbehaltlich des Absatzes 2 jede Fläche, die dem Betriebsinhaber in dem in § 13 Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt zur Verfügung steht und die jederzeit während des Kalenderjahres die Voraussetzungen einer der nachstehenden Nummern erfüllt:

1. landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die in dem Jahr, für das Direktzahlungen beantragt werden,

a) ausschließlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder

b) hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, wenn die Fläche auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

2. Fläche des Betriebs, die

a) Landschaftselemente beinhaltet, die im Rahmen von nach dem GAP-Konditionalitäten-Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes zu beachtenden GLÖZ-Standards nicht beseitigt werden dürfen,

b) andere als die von Buchstabe a umfassten Landschaftselemente bis zu einer Größe von 500 Quadratmetern je Landschaftselement umfasst, wenn diese anderen Landschaftselemente insgesamt höchstens 25 Prozent der Fläche der landwirtschaftlichen Parzelle einnehmen, wobei Landschaftselemente, die den von Buchstabe a erfassten Typen von Landschaftselementen entsprechen, nur berücksichtigt werden, wenn sie die für diese Landschaftselemente geltenden Mindestmaße unterschreiten, und

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Fläche des Betriebs, für die ein Anspruch auf Zahlung der Einkommensgrundstützung nach § 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes oder im Rahmen der Basisprämienregelung nach Titel III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bestand und die keine förderfähige Fläche nach den Nummern 1 oder 2 ist:



3. Fläche des Betriebs, für die ein Anspruch auf Zahlung der Einkommensgrundstützung nach § 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes oder im Rahmen der Basisprämienregelung nach Titel III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der jeweils geltenden Fassung bestand und die keine förderfähige Fläche nach den Nummern 1 oder 2 ist:

a) infolge der Anwendung einer der folgenden Richtlinien auf diese Fläche:

aa) der Richtlinie 92/43/EWG,

bb) der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder

cc) der Richtlinie 2009/147/EG,

b) infolge einer flächenbezogenen Maßnahme nach der in § 1 genannten Unionsregelung oder der ELER-Regelung, die nach dem ab dem Jahr 2023 geltenden Recht der Europäischen Union dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem unterliegt und die Erzeugung von Erzeugnissen, die nicht in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführt sind, mittels Paludikultur erlaubt, oder einer nationalen Maßnahme zur Erhaltung der biologischen Vielfalt oder Verringerung der Treibhausgasemissionen, deren Voraussetzungen mit solchen flächenbezogenen Maßnahmen im Einklang stehen, wenn die flächenbezogene Maßnahme oder die nationale Maßnahme beiträgt zu einem oder mehreren der folgenden Ziele:

aa) Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, auch durch Verringerung der Treibhausgasemissionen und Verbesserung der Kohlenstoffbindung, sowie Förderung nachhaltiger Energie,

bb) Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft, auch durch Verringerung der Abhängigkeit von Chemikalien, sowie

cc) Eindämmung und Umkehrung des Verlusts an biologischer Vielfalt, Verbesserung von Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften,

c) für die Laufzeit einer Aufforstungsverpflichtung des Betriebsinhabers

aa) im Rahmen einer Maßnahme nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung,

bb) im Rahmen einer Maßnahme nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung,

cc) im Rahmen einer Maßnahme nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung,

dd) im Rahmen einer freiwilligen Umwelt-, Klima- oder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung oder einer Unterstützung für Investitionen nach der ELER-Regelung in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung oder

ee) im Rahmen einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten freiwilligen Maßnahme, die mit den in den Doppelbuchstaben bb bis dd genannten im Zeitpunkt der Verpflichtung jeweils geltenden Grundlage im Einklang steht oder

d) für die Laufzeit einer Stilllegungsverpflichtung des Betriebsinhabers

aa) im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung,

bb) im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung,

cc) im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung oder

dd) im Rahmen einer freiwilligen Umwelt-, Klima- oder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung nach der ELER-Regelung in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung.

(2) Eine zum Hanfanbau genutzte Fläche nach Absatz 1 Nummer 1 ist nur förderfähig, wenn

1. Saatgut einer Hanfsorte verwendet wird, die am 15. März des Antragsjahres im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt ist und nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht ist,

2. der Tetrahydrocannabinolgehalt der verwendeten Hanfsorte, ermittelt nach der Methode, deren Anwendung die in § 1 genannte Unionsregelung den Mitgliedstaaten für diesen Zweck vorschreibt, im Durchschnitt aller Proben der betreffenden Hanfsorte in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht größer als 0,3 Prozent war und

3. das verwendete Saatgut zertifiziert ist

a) nach der Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74), die zuletzt durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 (ABl. L 41 vom 13.2.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder

b) im Fall einer Erhaltungssorte nach Artikel 10 der Richtlinie 2008/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten (ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 13) in der jeweils geltenden Fassung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 16 Geplante Einheitsbeträge für die Öko-Regelungen


(1) Die geplanten Einheitsbeträge je Hektar begünstigungsfähiger Fläche und Antragsjahr für die Öko-Regelungen, die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannt sind, sind in Anlage 4 festgesetzt.

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(2) 1 Zu jedem geplanten Einheitsbetrag für eine Öko-Regelung kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung. 2 Ein geplanter Mindesteinheitsbetrag kommt nicht zur Anwendung.



(2) 1 Zu jedem geplanten Einheitsbetrag für eine Öko-Regelung kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung. 2 Ein geplanter Mindesteinheitsbetrag kommt nicht zur Anwendung. 3 Abweichend von Satz 1 kommt für das Antragsjahr 2023 ein geplanter Höchsteinheitsbetrag von 130 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung.

§ 17 Weitere Vorschriften für die Öko-Regelungen; Subdelegation


(1) Die Verpflichtungen, die bei den in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen eingehalten werden müssen, und die jeweils begünstigungsfähige Fläche sind in Anlage 5 festgelegt.

(2) Wenn in Anlage 5 die Begriffe landwirtschaftliche Fläche, Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen verwendet werden, sind die Landschaftselemente einbezogen, die zur jeweiligen förderfähigen Fläche gehören, soweit dort nichts anderes geregelt ist.

(3) Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes für die in § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannte Öko-Regelung festzulegen:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. mindestens 20 regionaltypische Kennarten oder Kennartengruppen des artenreichen Grünlands,

2. eine Mindestzahl für jede Kennart oder Kennartengruppe, die je Hektar nachgewiesen werden muss,
und

3.
die Methode zum Nachweis der Kennarten oder Kennartengruppen.



1. mindestens 20 regionaltypische Kennarten oder Kennartengruppen des artenreichen Grünlands und

2.
die Methode zum Nachweis der Kennarten oder Kennartengruppen.

(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes festlegen, dass bestimmte Flächen für die Öko-Regelungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b oder Buchstabe d, Nummer 3 oder Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes nicht in Betracht kommen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten des Naturschutzes Rechnung zu tragen.

(5) Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes für die in § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben b und c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen aus der Liste zulässiger Arten für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächen aus Anhang 1 zu Anlage 5 bestimmte Arten zu streichen oder geeignete Arten festzulegen, sofern dies erforderlich ist, um besonderen regionalen agrarstrukturellen oder naturschutzfachlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 3 (zu § 15 Absatz 2) Indikative Mittelzuweisungen in Euro für die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen



Öko-Regelung | Antragsjahr
2023 | Antragsjahr
2024 | Antragsjahr
2025 | Antragsjahr
2026

§ 20 Absatz 1 Nummer 1 GAPDZG | 326.273.710 | 324.881.318 | 320.704.139 | 316.526.961

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20 Absatz 1 Nummer 2 GAPDZG | 102.822.504 | 103.639.505 | 105.756.906 | 99.373.217



§ 20 Absatz 1 Nummer 2 GAPDZG | 120.315.992 | 121.132.993 | 123.250.394 | 116.866.705

§ 20 Absatz 1 Nummer 3 GAPDZG | 1.500.000 | 3.000.000 | 9.000.000 | 12.000.000

§ 20 Absatz 1 Nummer 4 GAPDZG | 227.479.352 | 197.808.132 | 197.808.132 | 197.808.132

§ 20 Absatz 1 Nummer 5 GAPDZG | 153.745.143 | 153.745.143 | 144.136.071 | 134.527.000

§ 20 Absatz 1 Nummer 6 GAPDZG | 135.754.299 | 153.194.810 | 141.904.511 | 130.809.200

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20 Absatz 1 Nummer 7 GAPDZG | 69.973.952 | 69.973.952 | 69.973.952 | 69.973.952



§ 20 Absatz 1 Nummer 7 GAPDZG | 52.480.464 | 52.480.464 | 52.480.464 | 52.480.464

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 4 (zu § 16 Absatz 1) Geplante Einheitsbeträge je Hektar begünstigungsfähiger Fläche und Antragsjahr für die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen


1. § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

a) § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes


| Antragsjahr
2023 | Antragsjahr
2024 | Antragsjahr
2025 | Antragsjahr
2026

Geplanter Einheitsbetrag Stufe 1 | 1.300 Euro | 1.300 Euro | 1.300 Euro | 1.300 Euro

Geplanter Einheitsbetrag Stufe 2 | 500 Euro | 500 Euro | 500 Euro | 500 Euro

Geplanter Einheitsbetrag Stufe 3 | 300 Euro | 300 Euro | 300 Euro | 300 Euro


Für die nach Anlage 5 Nummer 1.1 begünstigungsfähige Fläche im Umfang von 1 Prozent des förderfähigen Ackerlandes wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.1 begünstigungsfähige Fläche bis zum Umfang von 2 Prozent des förderfähigen Ackerlandes wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.1 begünstigungsfähige Fläche wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 3 angewendet.

b) § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes


| Antragsjahr
2023 | Antragsjahr
2024 | Antragsjahr
2025 | Antragsjahr
2026

Geplanter Einheitsbetrag | 150 Euro | 150 Euro | 150 Euro | 150 Euro


c) § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes


| Antragsjahr
2023 | Antragsjahr
2024 | Antragsjahr
2025 | Antragsjahr
2026

Geplanter Einheitsbetrag | 150 Euro | 150 Euro | 150 Euro | 150 Euro


d) § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes


| Antragsjahr
2023 | Antragsjahr
2024 | Antragsjahr
2025 | Antragsjahr
2026

Geplanter Einheitsbetrag Stufe 1 | 900 Euro | 900 Euro | 900 Euro | 900 Euro

Geplanter Einheitsbetrag Stufe 2 | 400 Euro | 400 Euro | 400 Euro | 400 Euro

Geplanter Einheitsbetrag Stufe 3 | 200 Euro | 200 Euro | 200 Euro | 200 Euro


Für die nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche im Umfang von 1 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche bis zum Umfang von 3 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.4 begünstigungsfähige Fläche wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 3 angewendet.

2. § 20 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes


| Antragsjahr
2023 | Antragsjahr
2024 | Antragsjahr
2025 | Antragsjahr
2026

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Geplanter Einheitsbetrag | 30 Euro | 30 Euro | 30 Euro | 30 Euro



Geplanter Einheitsbetrag | 45 Euro | 45 Euro | 45 Euro | 45 Euro


3. § 20 Absatz 1 Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes


| Antragsjahr
2023 | Antragsjahr
2024 | Antragsjahr
2025 | Antragsjahr
2026

Geplanter Einheitsbetrag | 60 Euro | 60 Euro | 60 Euro | 60 Euro


4. § 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes


| Antragsjahr
2023 | Antragsjahr
2024 | Antragsjahr
2025 | Antragsjahr
2026

Geplanter Einheitsbetrag | 115 Euro | 100 Euro | 100 Euro | 100 Euro


5. § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes


| Antragsjahr
2023 | Antragsjahr
2024 | Antragsjahr
2025 | Antragsjahr
2026

Geplanter Einheitsbetrag | 240 Euro | 240 Euro | 225 Euro | 210 Euro


6. § 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes


| Antragsjahr
2023 | Antragsjahr
2024 | Antragsjahr
2025 | Antragsjahr
2026

Geplanter Einheitsbetrag Stufe 1 | 130 Euro | 120 Euro | 110 Euro | 110 Euro

Geplanter Einheitsbetrag Stufe 2 | 50 Euro | 50 Euro | 50 Euro | 50 Euro


Für eine nach Anlage 5 Nummer 6 begünstigungsfähige Fläche mit einer von Anlage 5 Nummer 6.2 oder 6.4 umfassten Kultur wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Für eine nach Anlage 5 Nummer 6 begünstigungsfähige Fläche mit einer von Anlage 5 Nummer 6.3 umfassten Kultur wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet.

7. § 20 Absatz 1 Nummer 7 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes


| Antragsjahr
2023 | Antragsjahr
2024 | Antragsjahr
2025 | Antragsjahr
2026

Geplanter Einheitsbetrag | 40 Euro | 40 Euro | 40 Euro | 40 Euro



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 5 (zu § 17 Absatz 1) Verpflichtungen, die bei den Öko-Regelungen nach § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes jeweils eingehalten werden müssen, und die jeweils begünstigungsfähige Fläche


1. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

1.1 § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

vorherige Änderung nächste Änderung

1.1.1 Es sind nichtproduktive Flächen auf förderfähigem Ackerland über den Anteil, der sich aus § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes oder aus einer Rechtsverordnung auf Grund des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ergibt, hinaus im Umfang von mindestens 1 Prozent und höchstens 6 Prozent des förderfähigen Ackerlandes des Betriebs bereitzustellen. Zu den nichtproduktiven Flächen gehören nicht



1.1.1 Es sind nichtproduktive Flächen auf förderfähigem Ackerland über den Anteil, der sich aus § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes oder aus einer Rechtsverordnung auf Grund des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ergibt, hinaus im Umfang von mindestens 1 Prozent des förderfähigen Ackerlandes des Betriebs bereitzustellen. Begünstigungsfähig ist nichtproduktives Ackerland höchstens im Umfang von 6 Prozent des förderfähigen Ackerlands des Betriebes. Zu den nichtproduktiven Flächen gehören nicht

a) die in § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Flächen und

b) Ackerland, auf dem sich ein Agroforstsystem befindet.

1.1.2 Begünstigungsfähige Fläche ist die nichtproduktive Fläche nach Nummer 1.1.1, die die Voraussetzungen der Nummern 1.1.3 und 1.1.4 erfüllt.

1.1.3 Jede nichtproduktive Fläche muss mindestens 0,1 Hektar groß sein.

vorherige Änderung nächste Änderung

1.1.4 Jede nichtproduktive Fläche muss während des ganzen Antragsjahres brachliegen und der Selbstbegrünung überlassen werden oder durch Aussaat begrünt werden. Auf einer nichtproduktiven Fläche nach Satz 1 dürfen Düngemittel und Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden. Abweichend von Satz 1 darf ab dem 15. August des Antragsjahres eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden.



1.1.4 Jede nichtproduktive Fläche muss während des ganzen Antragsjahres brachliegen und der Selbstbegrünung überlassen werden oder durch Aussaat begrünt werden. Die Begrünung durch Aussaat darf nicht mittels Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgen. Eine Reinsaat liegt vor, wenn Samen nur einer Spezies verwendet werden. Auf einer nichtproduktiven Fläche nach Satz 1 dürfen Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger und Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden. Abweichend von Satz 1 darf ab dem 1. September des Antragsjahres eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden. Abweichend von Satz 5 darf eine Aussaat von Wintergerste oder Winterraps ab dem 15. August vorbereitet und durchgeführt werden.

1.2 § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

1.2.1 Begünstigungsfähige Blühstreifen oder -flächen auf nach Nummer 1.1.1 bereitgestellten Flächen müssen die Voraussetzungen der Nummern 1.2.2 bis 1.2.4 erfüllen.

1.2.2 Blühstreifen oder -flächen müssen eine Mindestgröße von jeweils 0,1 Hektar aufweisen.

1.2.3 Ein Blühstreifen muss auf seiner überwiegenden Länge mindestens 20 Meter breit und darf höchstens 30 Meter breit sein. Eine Blühfläche ist eine nicht streifenförmige Fläche mit einer Höchstgröße von 1 Hektar je Blühfläche. Blühstreifen von mehr als 30 Meter Breite gelten als Blühfläche.

vorherige Änderung nächste Änderung

1.2.4 Auf einem Blühstreifen oder einer Blühfläche muss sich ein Pflanzenbestand nach Maßgabe der Nummern 1.2.5 bis 1.2.7 befinden, der durch Aussaat einer Saatgutmischung nach Anhang 1 etabliert worden ist. Düngemittel und Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewendet werden.



1.2.4 Auf einem Blühstreifen oder einer Blühfläche muss sich ein Pflanzenbestand nach Maßgabe der Nummern 1.2.5 bis 1.2.7 befinden, der durch Aussaat einer Saatgutmischung nach Anhang 1 etabliert worden ist. Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger und Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewendet werden.

1.2.5 Die Saatgutmischung muss aus

a) mindestens 10 der in Anhang 1 in Gruppe A aufgeführten Arten bestehen, die zusätzlich durch Arten aus Anhang 1 Gruppe B ergänzt sein können, oder

b) mindestens 5 der in Anhang 1 in Gruppe A und mindestens 5 der in Anhang 1 in Gruppe B aufgeführten Arten bestehen.

1.2.6 Eine Fläche kann in dem Jahr, das auf das erste Antragsjahr folgt, ohne erneute Aussaat wieder beantragt werden, wenn bei der Aussaat eine Mischung nach Nummer 1.2.5 Buchstabe b verwendet wurde.

1.2.7 Die Aussaat hat bis zum 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres zu erfolgen. Im Fall der Nummer 1.2.6 ist der 15. Mai des ersten Antragsjahres spätester Aussaattermin. Eine Nachsaat ist zulässig, wenn die erste Aussaat unzureichend aufgegangen ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

1.2.8 Ab dem 1. September des Antragsjahres ist eine Bodenbearbeitung erlaubt, wenn dieser die Aussaat oder die Pflanzung einer Folgekultur folgt, die nicht vor Ablauf des Antragsjahres zu einer Ernte führt.



1.2.8 Ab dem 1. September des Antragsjahres ist eine Bodenbearbeitung erlaubt, wenn dieser die Aussaat oder die Pflanzung einer Folgekultur folgt, die nicht vor Ablauf des Antragsjahres zu einer Ernte führt. Satz 1 gilt nur, wenn der Blühstreifen oder die Blühfläche bereits in dem dem Antragsjahr vorhergehenden Jahr im Rahmen der Öko-Regelung nach Nummer 1.2 als Blühstreifen oder Blühfläche beantragt worden ist und begünstigungsfähig war.

1.3 § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

1.3.1 Für begünstigungsfähige Blühstreifen und -flächen in förderfähigen Dauerkulturen gelten die Voraussetzungen der Nummer 1.2 entsprechend mit der Maßgabe, dass

a) Nummer 1.2.2 nicht gilt und

b) Nummer 1.2.3 Satz 1 nicht gilt.

1.4 § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

vorherige Änderung nächste Änderung

1.4.1 Die begünstigungsfähigen Altgrasstreifen oder -flächen müssen mindestens 1 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs umfassen und die Voraussetzungen der Nummern 1.4.2 und 1.4.3 erfüllen. Begünstigungsfähig sind Altgrasstreifen oder -flächen höchstens im Umfang von 6 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs.

1.4.2 Altgrasstreifen oder -flächen müssen mindestens 10 Prozent und dürfen höchstens 20 Prozent einer förderfähigen Dauergrünlandfläche bedecken. Ein Altgrasstreifen oder eine Altgrasfläche muss mindestens 0,1 Hektar groß sein. Altgrasstreifen oder Altgrasflächen dürfen sich höchstens in zwei aufeinanderfolgenden Jahren auf derselben Stelle befinden.



1.4.1 Die begünstigungsfähigen Altgrasstreifen oder -flächen müssen mindestens 1 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs umfassen und die Voraussetzungen der Nummern 1.4.2 und 1.4.3 erfüllen. Begünstigungsfähig sind Altgrasstreifen oder -flächen höchstens im Umfang von 6 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs. Zu den begünstigungsfähigen Altgrasstreifen oder -flächen gehören nicht die in § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Flächen.

1.4.2 Altgrasstreifen oder -flächen dürfen höchstens 20 Prozent einer förderfähigen Dauergrünlandfläche bedecken. Ein Altgrasstreifen oder eine Altgrasfläche muss mindestens 0,1 Hektar groß sein. Altgrasstreifen oder Altgrasflächen dürfen sich höchstens in zwei aufeinanderfolgenden Jahren auf derselben Stelle befinden.

1.4.3 Eine Beweidung oder eine Schnittnutzung vor dem 1. September ist nicht zulässig.

2. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

2.1 Begünstigungsfähig ist förderfähiges Ackerland, das die Voraussetzungen der Nummern 2.2 bis 2.10 erfüllt, mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlandes.

2.2 Auf dem förderfähigen Ackerland des Betriebs mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlandes sind mindestens fünf verschiedene Hauptfruchtarten im Antragsjahr anzubauen.

2.3 Jede Hauptfruchtart muss auf mindestens 10 Prozent und darf auf höchstens 30 Prozent der Fläche nach Nummer 2.2 angebaut werden. Es müssen mindestens 10 Prozent Leguminosen einschließlich deren Gemenge, bei denen Leguminosen auf der Fläche überwiegen, angebaut werden.

2.4 Als Hauptfrucht zählen

a) eine Kultur einer der verschiedenen in der botanischen Klassifikation landwirtschaftlicher Kulturpflanzen definierten Gattungen,

b) jede Art im Fall der Gattungen Brassicaceae, Solanaceae und Cucurbitaceae,

c) Gras oder andere Grünfutterpflanzen im Sinne des § 7 Absatz 2 mit Ausnahme von Leguminosenmischkultur im Sinne der Nummer 2.7.

2.5 Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Hauptfruchtarten, auch wenn sie zur selben Gattung gehören.

2.6 Triticum spelta gilt als unterschiedliche Hauptfruchtart gegenüber Hauptfruchtarten, die zu derselben Gattung gehören.

2.7 Alle Mischkulturen von Leguminosen oder von Leguminosen mit anderen Pflanzen, sofern Leguminosen überwiegen, zählen zu der einzigen Hauptfruchtart Leguminosenmischkultur.

2.8 Alle Mischkulturen, die nicht unter Nummer 2.4 Buchstabe c oder Nummer 2.7 fallen und durch Aussaat einer Saatgutmischung oder Aussaat oder Anpflanzung mehrerer Kulturpflanzen in getrennten Reihen etabliert wurden, zählen zu der einzigen Hauptfruchtart sonstige Mischkultur.

2.9 Bei dem Anbau von mehr als fünf Hauptfruchtarten werden zur Berechnung der Mindestanteile nach Nummer 2.3 Hauptfruchtarten zusammengefasst.

2.10 Der Anteil von Getreide an der in Nummer 2.2 genannten Fläche darf höchstens 66 Prozent betragen.

3. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

vorherige Änderung nächste Änderung

3.1 Bei der Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland oder Dauergrünland ist die Fläche der Gehölzstreifen auf einer förderfähigen Ackerland- oder Dauergrünlandfläche begünstigungsfähig, die die Voraussetzungen der Nummern 3.2 und 3.3 erfüllt.



3.1 Bei der Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise in einem Agroforstsystem auf Ackerland oder Dauergrünland ist die Fläche der Gehölzstreifen auf einer förderfähigen Ackerland- oder Dauergrünlandfläche begünstigungsfähig, die die Voraussetzungen der Nummern 3.2 und 3.3 erfüllt.

3.2 Die Gehölzstreifen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

3.2.1 Der Flächenanteil der Gehölzstreifen an einer förderfähigen Ackerland- oder Dauergrünlandfläche muss zwischen 2 und 35 Prozent betragen.

3.2.2 Die Gehölzstreifen müssen weitestgehend durchgängig mit Gehölzen bestockt sein.

3.2.3 Die Mindestanzahl an Gehölzstreifen muss zwei betragen.

3.2.4 Die Breite der einzelnen Gehölzstreifen muss zwischen 3 und 25 Meter betragen.

3.2.5 Der größte Abstand zwischen zwei Gehölzstreifen sowie zwischen einem Gehölzstreifen und dem Rand der Fläche muss 100 Meter betragen.

3.2.6 Der kleinste Abstand zwischen zwei Gehölzstreifen sowie zwischen einem Gehölzstreifen und dem Rand der Fläche muss 20 Meter betragen. Wird ein Gehölzstreifen fließgewässerbegleitend oder in Gewässernähe angelegt, kann abweichend von Satz 1 der dort vorgegebene Abstand zum Rand der Fläche geringer sein.

3.3 Unbeschadet naturschutzrechtlicher Vorschriften sind Maßnahmen der Holzernte im Antragsjahr nur in den Monaten Januar, Februar und Dezember zulässig.

4. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

vorherige Änderung nächste Änderung

4.1 Begünstigungsfähig ist das gesamte förderfähige Dauergrünland eines Betriebs, wenn die Voraussetzungen der Nummern 4.2 bis 4.4 erfüllt sind.

4.2 Im Gesamtbetrieb ist vom 1. Januar bis 30. September des Antragsjahres durchschnittlich ein Viehbesatz von mindestens 0,3 und höchstens 1,4 raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar förderfähiges Dauergrünland einzuhalten. Der Viehbesatz von mindestens 0,3 RGV je Hektar förderfähiges Dauergrünland kann im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September des Antragsjahres an bis zu 40 Tagen unterschritten werden. Zugrunde gelegt wird der Berechnungsschlüssel nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18) in der Fassung, die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/669 (ABl. L 115 vom 29.4.2016, S. 33) geändert worden ist.



4.1 Begünstigungsfähig ist das gesamte förderfähige Dauergrünland eines Betriebs, wenn die Voraussetzungen der Nummern 4.2 bis 4.5 erfüllt sind.

4.2 Im Gesamtbetrieb ist vom 1. Januar bis 30. September des Antragsjahres durchschnittlich ein Viehbesatz von mindestens 0,3 und höchstens 1,4 raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar förderfähiges Dauergrünland einzuhalten. Der Viehbesatz von mindestens 0,3 RGV je Hektar förderfähiges Dauergrünland kann im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September des Antragsjahres an bis zu 40 Tagen unterschritten werden. Zugrunde gelegt wird der Berechnungsschlüssel nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18) in der durch die Verordnung (EU) 2016/669 der Kommission vom 28. April 2016 (ABl. L 115 vom 29.4.2016, S. 33) geänderten Fassung *).

4.3 Die Verwendung von Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdüngern ist nur in dem Umfang erlaubt, der dem Dunganfall von höchstens 1,4 RGV je Hektar förderfähiges Dauergrünland des Betriebs entspricht.

4.4 Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewendet werden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zulassen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


4.5 Dauergrünlandflächen des Betriebs dürfen im Antragsjahr nicht gepflügt werden. Zur Wiederherstellung der Grasnarbe nach einer Zerstörung durch höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände kann die nach Landesrecht zuständige Behörde im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zulassen.

5. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

vorherige Änderung nächste Änderung

5.1 Begünstigungsfähig sind förderfähige Dauergrünlandflächen, auf denen das Vorkommen von mindestens vier Pflanzenarten aus der vom Belegenheitsland der Fläche auf Grund von § 17 Absatz 3 geregelten Liste der Kennarten oder Kennartengruppe des artenreichen Grünlands in mindestens der dort jeweils geregelten Mindestzahl mittels der dort dafür festgelegten Methode nachgewiesen wird.



5.1 Begünstigungsfähig sind förderfähige Dauergrünlandflächen, auf denen das Vorkommen von mindestens vier Pflanzenarten aus der vom Belegenheitsland der Fläche auf Grund von § 17 Absatz 3 geregelten Liste der Kennarten oder Kennartengruppe des artenreichen Grünlands **) mittels der dort dafür festgelegten Methode nachgewiesen wird.

6. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

6.1 Begünstigungsfähig sind vom Antragsteller bezeichnete förderfähige Ackerland- und bezeichnete förderfähige Dauerkulturflächen des Betriebs, auf denen keines der chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel nach Nummer 6.5, dessen Anwendung nach den rechtlichen Vorgaben nicht verboten ist, angewendet wird für die von den Nummern 6.2, 6.3 und 6.4 umfassten Kulturen und in den jeweiligen Zeiträumen.

vorherige Änderung nächste Änderung

6.2 Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel nach Nummer 6.5 dürfen vom 1. Januar bis 31. August des Antragsjahres nicht auf vom Antragsteller bezeichnetem förderfähigen Ackerland angewendet werden, das im Antragsjahr zur Erzeugung genutzt wird von



6.2 Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel nach Nummer 6.5 dürfen vom 1. Januar bis zur Ernte auf der jeweiligen Fläche, jedoch mindestens bis zum 31. August des Antragsjahres nicht auf vom Antragsteller bezeichnetem förderfähigen Ackerland angewendet werden, das im Antragsjahr zur Erzeugung genutzt wird von

a) Sommergetreide, einschließlich Mais,

b) Leguminosen, einschließlich Gemenge, außer Ackerfutter,

c) Sommer-Ölsaaten,

d) Hackfrüchte,

e) Feldgemüse.

6.3 Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel nach Nummer 6.5 dürfen auf vom Antragsteller bezeichnetem förderfähigen Ackerland, das im Antragsjahr zur Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder von als Ackerfutter genutzten Leguminosen, einschließlich Gemenge, genutzt wird, vom 1. Januar bis 15. November des Antragsjahres nicht angewendet werden.

Dieser Zeitraum endet mit dem Zeitpunkt der letzten Ernte im Antragsjahr, sofern nach der Ernte im Antragsjahr eine Bodenbearbeitung zur Vorbereitung des Anbaus einer Folgekultur erfolgt, jedoch frühestens mit dem 31. August.

6.4 Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel nach Nummer 6.5 dürfen auf vom Antragsteller bezeichneten förderfähigen Dauerkulturflächen vom 1. Januar bis 15. November des Antragsjahres nicht angewendet werden.

6.5 Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel im Sinne dieser Öko-Regelung sind alle Pflanzenschutzmittel mit Ausnahme von Pflanzenschutzmitteln, die

a) ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die als Wirkstoff mit geringem Risiko genehmigt sind nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 45 vom 18.2.2020, S. 81), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/383 (ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

b) für die ökologische Landwirtschaft zugelassen sind nach oder aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1; L 256 vom 29.9.2009, S. 39; L 359 vom 29.12.2012, S. 77), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/181 (ABl. L 53 vom 16.2.2021, S. 99) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

7. Zu § 20 Absatz 1 Nummer 7 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes

7.1 Begünstigungsfähig sind förderfähige landwirtschaftliche Flächen, die in Gebieten nach Nummer 7.3 liegen, die die Voraussetzungen der Nummer 7.2 erfüllen und unter Nummer 7.4 fallen.

7.2 Im Antragsjahr dürfen

a) weder zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen noch eine Instandsetzung bestehender Anlagen zur Absenkung von Grundwasser oder zur Drainage durchgeführt werden, sowie

b) keine Auffüllungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen vorgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um eine von einer für Naturschutz zuständigen Behörde genehmigte, angeordnete oder durchgeführte Maßnahme.

7.3 Die Gebiete nach Nummer 7.1 sind die Gebiete, die

a) in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen sind oder

b) nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG als Schutzgebiet ausgewiesen sind.

7.4 Förderfähige landwirtschaftliche Flächen, bei denen rechtliche Vorgaben mindestens einer der Maßnahmen nach Nummer 7.2 nicht entgegenstehen, sind begünstigungsfähig.

Anhang 1 Zulässige Arten für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächen

Gruppe A:


Botanische Bezeichnung | Deutsche Bezeichnung

Alliaria petiolata | Lauchhederich

Anagallis arvensis | Acker-Gauchheil

Anethum graveolens | Dill

Aphanes arvensis | Gewöhnlicher Ackerfrauenmantel

Arabidopsis thaliana | Acker-Schmalwand

Arenaria serpyllifolia | Quendel-Sandkraut

Borago officinalis | Borretsch

Calendula officinalis | Ringelblume

Cerastium glomeratum | Knäuel-Hornkraut

Cerastium semidecandrum | Fünfmänniges Hornkraut

Crepis capillaris | Kleinköpfiger Pippau

Cuscuta europaea | Europäische Seide

Descurainia sophia | Gewöhnliche Besenrauke

Erysimum cheiranthoides | Acker-Schöterich

Euphorbia exigua | Kleine Wolfsmilch

Euphorbia helioscopia | Sonnenwend-Wolfsmilch

Euphorbia peplus | Garten-Wolfsmilch

Fagopyrum esculentum | Buchweizen

Fallopia dumetorum | Hecken-Flügelknöterich

Filago arvensis | Acker-Filzkraut

Filago minima | Zwerg-Filzkraut

Fumaria officinalis | Gewöhnlicher Erdrauch

Galeopsis bifida | Kleinblütiger Hohlzahn

Gnaphalium uliginosum | Sumpf-Ruhrkraut

Helianthus annuus | Sonnenblume

Holosteum umbellatum | Spurre

Jasione montana | Berg-Sandglöckchen

Lamium purpureum | Purpurrote Taubnessel

Lapsana communis | Gewöhnlicher Rainkohl

Lepidium campestre | Feld-Kresse

Lepidium sativum | Kresse

Linum utatissimum | Lein

Malva neglecta | Weg-Malve

Myosotis arvensis | Acker-Vergissmeinnicht

Myosotis stricta | Sand-Vergissmeinnicht

Myosurus minimus | Kleines Mäuseschwänzchen

Odontites vulgaris | Roter Zahntrost

Ornithopus perpusillus | Kleiner Vogelfuß

Papaver argemone | Sand-Mohn

Papaver dubium | Saat-Mohn

Phacelia tanacetifolia | Rainfarn-Phazelie

Polygonum arenastrum | Gleichblättriger Vogelknöterich

Raphanus sativus | Ölrettich

Reseda lutea | Gelber Wau

Sisymbrium officinale | Wege-Rauke

Spergula arvensis | Acker-Spergel

Spergularia rubra | Rote Schuppenmiere

Teesdalia nudicaulis | Bauernsenf

Torilis japonica | Gewöhnlicher Klettenkerbel

Trifolium arvense | Hasen-Klee

Trifolium campestre | Feld-Klee

Trifolium dubium | Kleiner Klee

Turritis glabra | Turmkraut

Valerianella carinata | Gekieltes Rapünzchen

Valerianella locusta | Gewöhnliches Rapünzchen

Veronica agrestis | Acker-Ehrenpreis

Veronica arvensis | Feld-Ehrenpreis


Gruppe B:


Botanische Bezeichnung | Deutsche Bezeichnung

Achillea millefolium | Gewöhnliche Schafgarbe

Agrimonia eupatoria | Kleiner Odermennig

Agrimonia procera | Großer Odermennig

Ajuga reptans | Kriech-Günsel

Allium oleraceum | Gemüse-Lauch

Allium scorodoprasum | Schlangen-Lauch

Allium vineale | Weinbergs-Lauch

Angelica sylvestris | Wald-Engelwurz

Anthemis tinctoria | Färber-Hundskamille

Anthriscus sylvestris | Wiesen-Kerbel

Arctium lappa | Große Klette

Arctium minus | Kleine Klette

Arctium tomentosum | Filz-Klette

Asparagus officinalis | Gemüse-Spargel

Astragalus glycyphyllos | Süßer Tragant

Ballota nigra | Gewöhnliche Schwarznessel

Bellis perennis | Ausdauerndes Gänseblümchen

Bistorta officinalis | Schlangen-Wiesenknöterich

Bryonia dioica | Rotbeerige Zaunrübe

Campanula persicifolia | Pfirsichblättrige Glockenblume

Campanula rapunculoides | Acker-Glockenblume

Cardamine pratensis | Wiesen-Schaumkraut

Carduus crispus | Krause Distel

Carduus nutans | Nickende Distel

Carlina vulgaris | Kleine Eberwurz

Carum carvi | Kümmel

Cerastium arvense | Acker-Hornkraut

Cerastium holosteoides | Gewöhnliches Hornkraut

Chaerophyllum bulbosum | Rüben-Kälberkropf

Chelidonium majus | Schöllkraut

Chondrilla juncea | Großer Knorpellattich

Cichorium intybus | Gewöhnliche Wegwarte

Clinopodium vulgare | Wirbeldost

Crepis biennis | Wiesen-Pippau

Cruciata laevipes | Gewimpertes Kreuzlabkraut

Daucus carota | Wilde Möhre

Digitalis purpurea | Roter Fingerhut

Dipsacus fullonum | Wilde Karde

Dipsacus pilosus | Behaarte Karde

Echium vulgare | Gewöhnlicher Natternkopf

Epilobium angustifolium | Schmalblättriges Weidenröschen

Epilobium hirsutum | Behaartes Weidenröschen

Epilobium lamyi | Graugrünes Weidenröschen

Epilobium montanum | Berg-Weidenröschen

Epilobium tetragonum | Vierkantiges Weidenröschen

Eupatorium cannabinum | Gewöhnlicher Wasserdost

Euphorbia cyparissias | Zypressen-Wolfsmilch

Euphorbia esula | Esels-Wolfsmilch

Filipendula ulmaria | Echtes Mädesüß

Foeniculum vulgare | Fenchel

Gagea pratensis | Wiesen-Goldstern

Galium album | Weißes Labkraut

Galium verum | Echtes Labkraut

Geranium pratense | Wiesen-Storchschnabel

Geranium sylvaticum | Wald-Storchschnabel

Geum rivale | Bach-Nelkenwurz

Geum urbanum | Echte Nelkenwurz

Glechoma hederacea | Gewöhnlicher Gundermann

Gnaphalium sylvaticum | Wald-Ruhrkraut

Heracleum sphondylium | Gewöhnliche Bärenklau

Hieracium lachenalii | Gewöhnliches Habichtskraut

Hieracium laevigatum | Glattes Habichtskraut

Hieracium pilosella | Kleines Habichtskraut

Hieracium piloselloides | Florentiner Habichtskraut

Hieracium umbellatum | Doldiges Habichtskraut

Hypericum hirsutum | Behaartes Hartheu

Hypericum perforatum | Tüpfel-Hartheu

Hypochaeris radicata | Gewöhnliches Ferkelkraut

Knautia arvensis | Wiesen-Witwenblume

Lamium album | Weiße Taubnessel

Lamium maculatum | Gefleckte Taubnessel

Lathyrus pratensis | Wiesen-Platterbse

Lathyrus tuberosus | Knollen-Platterbse

Lathyrus sylvestris | Wald-Platterbse

Leontodon autumnalis | Herbstlöwenzahn

Leontodon saxatilis | Nickender Löwenzahn

Leucanthemum ircutianum | Wiesen-Margerite

Leucanthemum vulgare | Frühe Margerite

Linaria vulgaris | Gewöhnliches Leinkraut

Lotus corniculatus | Hornschotenklee

Lotus pedunculatus | Sumpf-Hornklee

Lychnis flos-cuculi | Kuckucks-Lichtnelke

Lysimachia vulgaris | Gewöhnlicher Gilbweiderich

Lythrum salicaria | Gewöhnlicher Blutweiderich

Malva alcea | Spitzblatt-Malve

Malva moschata | Moschus-Malve

Malva sylvestris | Wilde Malve

Medicago falcata | Sichel-Luzerne

Medicago sativa | Luzerne

Melilotus albus | Weißer Steinklee

Myosotis scorpioides | Sumpf-Vergissmeinnicht

Onobrychis viciifolia | Saat-Esparsette

Ononis repens | Kriechende Hauhechel

Onopordum acanthium | Gewöhnliche Eselsdistel

Origanum vulgare | Gewöhnlicher Dost

Ornithogalum umbellatum | Dolden-Milchstern

Pastinaca sativa | Gewöhnlicher Pastinak

Petasites hybridus | Gewöhnliche Pestwurz

Picris hieracioides | Gewöhnliches Bitterkraut

Pimpinella major | Große Pimpinelle

Pimpinella saxifraga | Kleine Pimpinelle

Potentilla anserina | Gänse-Fingerkraut

Potentilla argentea | Silber-Fingerkraut

Potentilla erecta | Blutwurz

Potentilla recta | Aufrechtes Fingerkraut

Potentilla reptans | Kriechendes Fingerkraut

Prunella vulgaris | Gewöhnliche Braunelle

Reseda luteola | Färber-Wau

Saponaria officinalis | Echtes Seifenkraut

Scabiosa columbaria | Tauben-Skabiose

Scrophularia nodosa | Knoten-Braunwurz

Securigera varia | Bunte Beilwicke

Sedum acre | Scharfer Mauerpfeffer

Sedum sexangulare | Milder Mauerpfeffer

Silene dioica | Rote Lichtnelke

Silene latifolia | Breitblättrige Lichtnelke

Silene nutans | Nickendes Leimkraut

Silene vulgaris | Gemeines Leimkraut

Solidago virgaurea | Gewöhnliche Goldrute

Stachys sylvatica | Wald-Ziest

Stellaria aquatica | Wasser-Sternmiere

Stellaria graminea | Gras-Sternmiere

Tanacetum vulgare | Rainfarn

Teucrium scorodonia | Salbei-Gamander

Tragopogon pratensis | Wiesen-Bocksbart

Trifolium medium | Zickzack-Klee

Trifolium pratense | Rotklee

Trifolium repens | Weißklee

Verbascum densiflorum | Großblütige Königskerze

Verbascum lychnitis | Mehlige Königskerze

Verbascum nigrum | Schwarze Königskerze

Verbascum phlomoides | Windblumen-Königskerze

Verbascum thapsus | Kleinblütige Königskerze

Veronica chamaedrys | Gamander-Ehrenpreis

Veronica officinalis | Echter Ehrenpreis

Vicia angustifolia | Schmalblättrige Wicke

Vicia cracca | Vogel-Wicke

Vicia sepium | Zaun-Wicke

Vicia tenuifolia | Feinblättrige Wicke

Vincetoxicum hirundinaria | Weiße Schwalbenwurz

Viola hirta | Behaartes Veilchen

vorherige Änderung

 




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Anm. d. Red.:
*) Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 10 c) bb) V. v. 30. November 2022 (BAnz AT 01.12.2022 V1) wurde sinngemäß konsolidiert.
**) Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 10 d) V. v. 30. November 2022 (BAnz AT 01.12.2022 V1) wurde sinngemäß konsolidiert.