Die
Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof vom
10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83), die zuletzt durch
Artikel 11 Absatz 31 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.
- 2.
- In § 1 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.
- b)
- Im Wortlaut wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2022
- 4.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Übertragung und Vernichtung von Schriftstücken
(1) Soweit das Deutsche Patent- und Markenamt Akten elektronisch führt, soll es an Stelle von Papierdokumenten deren elektronische Wiedergabe in der elektronischen Akte aufbewahren. Bei der Übertragung der Papierdokumente in elektronische Dokumente ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Von der Übertragung der Papierdokumente in elektronische Dokumente kann abgesehen werden, wenn die Übertragung unverhältnismäßigen technischen Aufwand erfordert.
(2) Die Papierdokumente sollen nach der Übertragung in elektronische Dokumente vernichtet werden. Dies gilt nicht, soweit die Dokumente aus rechtlichen Gründen, insbesondere auch zu Beweiszwecken, zurückzugeben oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs aufzubewahren sind."
Ende abweichendes Inkrafttreten