Erste Verordnung zur Änderung der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung (1. FZulBVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 26.04.2022 BGBl. I S. 850 (Nr. 19); Geltung ab 01.01.2020
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 des Forschungszulagengesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763) und in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2020 FZulBV § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8

Die Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung vom 30. Januar 2020 (BGBl. I S. 118, 1954) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Zur Durchführung wird eine Stelle bestimmt und soweit erforderlich beliehen, die Gewähr für eine sachgemäße Aufgabenwahrnehmung bietet (Bescheinigungsstelle)."

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Bescheinigungsstellen" durch das Wort „Bescheinigungsstelle" ersetzt.

cc)
Satz 4 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bescheinigungsstellen" durch das Wort „Bescheinigungsstelle" ersetzt.

2.
§ 3 Absatz 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
den Namen, die Anschrift und die Steuernummer der mit dem Antragsteller im Sinne des § 3 Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes verbundenen Unternehmen, soweit diese im Inland beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sind."

3.
In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständige" gestrichen.

4.
In § 5 Absatz 1 wird das Wort „zuständigen" gestrichen.

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „führen die Bescheinigungsstellen" durch die Wörter „führt die Bescheinigungsstelle" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Geschäftsstatistik nach Absatz 1 sowie zum Zwecke der Evaluierung nach § 17 des Gesetzes werden im Rahmen des Antragsverfahrens insbesondere folgende Angaben von den Antragstellern erhoben:

1.
die Angaben nach § 3 Absatz 3,

2.
der Wirtschaftszweig des Antragstellers,

3.
der Umsatz in den letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahren (gegebenenfalls vorläufiger Wert oder Schätzung),

4.
die Zahl der Beschäftigten im Unternehmen insgesamt sowie die Zahl der Beschäftigten im Bereich Forschung und Entwicklung in Vollzeitäquivalenten jeweils zum Ende der letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre,

5.
die Gesamtaufwendungen für Forschung und Entwicklung, unterteilt nach Personal- und Sachaufwendungen sowie internen und externen Aufwendungen, jeweils für die letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre (gegebenenfalls vorläufiger Wert oder Schätzung),

6.
die Eigenschaft eines verbundenen Unternehmens."

bb)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Die verpflichtenden Angaben nach Satz 1 Nummer 3 bis 5 werden bis zu einer Antragstellung im Jahr 2025 für die letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre erhoben. Für Anträge nach dem Jahr 2025 sind diese Angaben für das letzte abgeschlossene Wirtschaftsjahr zu erheben."

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „stellen die Bescheinigungsstellen" durch die Wörter „stellt die Bescheinigungsstelle" und wird das Wort „teilen" durch das Wort „teilt" ersetzt.

d)
In Absatz 4 wird das Wort „Bescheinigungsstellen" durch das Wort „Bescheinigungsstelle" ersetzt.

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „übermitteln die Bescheinigungsstellen" durch die Wörter „übermittelt die Bescheinigungsstelle" ersetzt und wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen nach § 5 Absatz 4 erfolgt eine Datenübermittlung an das zuständige Finanzamt nur, wenn der Antragsteller für weitere in demselben Zeitraum durchgeführte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eine Bescheinigung nach § 5 Absatz 1 erhalten hat und die Datenübermittlung zur Erfüllung der Aufgaben der Finanzverwaltung erforderlich ist."

b)
In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 wird jeweils das Wort „Bescheinigungsstellen" durch das Wort „Bescheinigungsstelle" ersetzt.

7.
In § 8 Satz 1 wird das Wort „Bescheinigungsstellen" durch das Wort „Bescheinigungsstelle" ersetzt.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Bildung und Forschung

B. Stark-Watzinger



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