Das
Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz vom
22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256), das durch
Artikel 38 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 45 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Ladung ist der vollständige Restrukturierungsplan nebst Anlagen beizufügen."
- 2.
- In § 48 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 46 Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter „§ 46 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.
- 3.
- § 63 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Liegt ein Mangel nach Absatz 1 Nummer 2 darin begründet, dass infolge einer unzutreffenden Bewertung des Unternehmens die Voraussetzungen für eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung nach den
§§ 26 bis 28 nicht gegeben sind, so kann die Versagung der Bestätigung auf diesen Mangel nur gestützt werden, wenn ein hierdurch benachteiligter Planbetroffener dies beantragt. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller dem Plan bereits im Abstimmungsverfahren widersprochen hat. Ist die Abstimmung außerhalb eines gerichtlichen Abstimmungstermins erfolgt, so gilt dies nur dann, wenn in dem Planangebot oder, sofern eine Versammlung der Planbetroffenen stattgefunden hat, in dem Einberufungsschreiben zu der Versammlung auf die Erforderlichkeit des Widerspruchs und die Folgen eines unterbliebenen Widerspruchs gesondert hingewiesen worden ist."
- b)
- Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
- 4.
- In § 73 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.
- 5.
- § 76 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- hat der Beauftragte auch die Aufgabe, den Schuldner und die Gläubiger bei der Ausarbeitung und Aushandlung des Restrukturierungskonzepts und des auf ihm basierenden Plans zu unterstützen."
- 6.
- In § 90 Absatz 1 wird die Angabe „§ 6" durch die Wörter „den §§ 6 und 6a" ersetzt.
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411