Artikel 2 - Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts (1. BinSchPersVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518 (Nr. 34); Geltung ab 30.09.2022
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Artikel 2 Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. September 2022 BMDV-WS-BesGebV § 1, § 4, Anlage

Die BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Mai 2022 (BGBl. I S. 777) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6a eingefügt:

„6a.
Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG),".

2.
Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 ist der Abschnitt 6 der Anlage in der am 29. September 2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

3.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Tabellenabschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1031 werden in der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrundlage" die Angaben „§ 7.11 RheinSchPersV" angefügt.

bbb)
In Nummer 1032 werden in der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrundlage" die Angaben „§ 7.12 Nummer 2 RheinSchPersV" angefügt.

ccc)
Nummer 1033 wird in der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrundlage" wie folgt geändert:

aaaa) Die Angabe „BinSchPatentV" wird durch die Angabe „BinSchPersV" ersetzt.

bbbb) Die Angabe „§ 7.12 Nummer 2 RheinSchPersV" wird angefügt.

ddd)
In Nummer 104 werden die Angaben in der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrundlage" gestrichen.

eee)
In Nummer 1081 wird vor dem Wort „Befähigungszeugnisses" das Wort „neuen" eingefügt.

fff)
In Nummer 1083 wird in der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrundlage" die Angabe „§ 3.06 Nummer 3 RheinSchPersV" angefügt.

ggg)
In Nummer 1084 wird in der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrundlage" die Angabe „§ 3.06 Nummer 2 und 3 RheinSchPersV" angefügt.

hhh)
In den Nummern 1097 und 1098 wird in der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrundlage" die Angabe „§ 131 Absatz 2 BinSchPersV" jeweils durch die Angabe „§ 131 Absatz 3 BinSchPersV" ersetzt.

iii)
In Nummer 1104 werden in der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrundlage" die Angaben „§ 3.07 Nummer 2 Buchstabe b, §§ 7.20, 7.22 Nummer 1, 2 RheinSchPersV" angefügt.

jjj)
Nach Nummer 1104 wird folgende Nummer 1105 eingefügt:

„1105 Feststellung der Unzuverlässigkeit, falls diese Leis-
tung nicht mit einer Leistung nach Nummer 1104
verbunden ist
§ 98 Absatz 10 Satz 2
BinSchPersV
238".


 
 
 
kkk)
Die Nummern 1115 und 1117 werden aufgehoben.

bb)
In dem Tabellenabschnitt 5 werden in Nummer 501 in der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrundlage" die Angaben wie folgt gefasst:

„§ 1.06 Nummer 2 BinSchStrO

§ 9.06 Nummer 3 Buchstabe a, §§ 11.01, 11.02 RheinSchPV

§ 8.01 MoselSchPV

§ 9.05 DonauSchPV".

b)
Abschnitt 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Vorbemerkungen werden in der Nummer 2 wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe c wird die Angabe „14 Euro" durch die Angabe „15 Euro" ersetzt.

bbb)
Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
Für eine Auslandszustellung der Befähigungsnachweise nach dem Tabellenabschnitt 1 durch die beliehenen Verbände wird ein Zuschlag in Höhe von 7 Euro als Auslage erhoben. Für Auslandszustellungen nach dem Tabellenabschnitt 2 und Tabellenabschnitt 1 Nummer 14 wird ein Zuschlag von 1,60 Euro als Auslage erhoben."

c)
In dem Tabellenabschnitt 1 werden die Nummern 10, 11, 12 und 13 wie folgt gefasst:

„10 Fahrerlaubnis§ 8 Absatz 8 SpFV 27,20
11Fahrerlaubnis ohne Prüfung § 3 Absatz 5 bis 7,
§ 4 Absatz 5 bis 7 SpFV
39,20
12Nachträgliche Erteilung oder Streichung von Auflagen § 6 Absatz 4 SpFV 22,20
13Ersatzausfertigung§ 11 SpFV 39,20".


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Zitierungen von Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 1. BinSchPersVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. BinSchPersVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)
Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
§ 138 BinSchPersV Fortgelten von Prüfungsvorschriften; Gebühren; Prüfungen von Landesbehörden (vom 14.04.2023)
... Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2022 (BGBl. I S. 1518 ) geändert worden ist, in der am 13. April 2023 geltenden Fassung zu erheben. (3) ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Artikel 3 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2022 (BGBl. I S. 1518 ) geändert worden ist, in der am 13. April 2023 geltenden Fassung zu erheben. (3) ...
Artikel 4 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
... Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2022 (BGBl. I S. 1518 ) geändert worden ist, wird in der Anlage im Abschnitt 2 wie folgt geändert:  ...


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