Die
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom
28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
12. Mai 2022 (BGBl. I S. 777) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6a eingefügt:
- „6a.
- Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG),".
- 2.
- Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 ist der Abschnitt 6 der Anlage in der am 29. September 2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
- 3.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der Tabellenabschnitt 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 1031 werden in der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrundlage" die Angaben „§ 7.11 RheinSchPersV" angefügt.
- bbb)
- In Nummer 1032 werden in der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrundlage" die Angaben „§ 7.12 Nummer 2 RheinSchPersV" angefügt.
- ccc)
- Nummer 1033 wird in der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrundlage" wie folgt geändert:
aaaa) Die Angabe „BinSchPatentV" wird durch die Angabe „BinSchPersV" ersetzt.
bbbb) Die Angabe „§ 7.12 Nummer 2 RheinSchPersV" wird angefügt.
- ddd)
- In Nummer 104 werden die Angaben in der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrundlage" gestrichen.
- eee)
- In Nummer 1081 wird vor dem Wort „Befähigungszeugnisses" das Wort „neuen" eingefügt.
- fff)
- In Nummer 1083 wird in der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrundlage" die Angabe „§ 3.06 Nummer 3 RheinSchPersV" angefügt.
- ggg)
- In Nummer 1084 wird in der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrundlage" die Angabe „§ 3.06 Nummer 2 und 3 RheinSchPersV" angefügt.
- hhh)
- In den Nummern 1097 und 1098 wird in der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrundlage" die Angabe „§ 131 Absatz 2 BinSchPersV" jeweils durch die Angabe „§ 131 Absatz 3 BinSchPersV" ersetzt.
- iii)
- In Nummer 1104 werden in der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrundlage" die Angaben „§ 3.07 Nummer 2 Buchstabe b, §§ 7.20, 7.22 Nummer 1, 2 RheinSchPersV" angefügt.
- jjj)
- Nach Nummer 1104 wird folgende Nummer 1105 eingefügt:
„1105 | Feststellung der Unzuverlässigkeit, falls diese Leis- tung nicht mit einer Leistung nach Nummer 1104 verbunden ist | § 98 Absatz 10 Satz 2 BinSchPersV | 238".
|
-
-
-
- kkk)
- Die Nummern 1115 und 1117 werden aufgehoben.
- bb)
- In dem Tabellenabschnitt 5 werden in Nummer 501 in der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrundlage" die Angaben wie folgt gefasst:
„§ 1.06 Nummer 2 BinSchStrO
§ 9.06 Nummer 3 Buchstabe a, §§ 11.01, 11.02 RheinSchPV
§ 8.01 MoselSchPV
§ 9.05 DonauSchPV".
- b)
- Abschnitt 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Vorbemerkungen werden in der Nummer 2 wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe c wird die Angabe „14 Euro" durch die Angabe „15 Euro" ersetzt.
- bbb)
- Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
- „d)
- Für eine Auslandszustellung der Befähigungsnachweise nach dem Tabellenabschnitt 1 durch die beliehenen Verbände wird ein Zuschlag in Höhe von 7 Euro als Auslage erhoben. Für Auslandszustellungen nach dem Tabellenabschnitt 2 und Tabellenabschnitt 1 Nummer 14 wird ein Zuschlag von 1,60 Euro als Auslage erhoben."
- c)
- In dem Tabellenabschnitt 1 werden die Nummern 10, 11, 12 und 13 wie folgt gefasst:
Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253
Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105