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§ 30 - GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)
V. v. 07.12.2022 BGBl. I S. 2244 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 357
Geltung ab 14.12.2022; FNA: 7847-45-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 14.12.2022; FNA: 7847-45-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Kapitel 4 Kontrollen, Mitteilungen und Sanktionen
Abschnitt 3 Mitteilungen über Verstöße gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität
§ 30 Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilung
(1) 1In der Mitteilung nach § 13 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes sind anzugeben:
- 1.
- Name und Anschrift des kontrollierten Begünstigten,
- 2.
- Betriebsnummer nach § 7 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes,
- 3.
- Vorschrift der sozialen Konditionalität, gegen die verstoßen wurde,
- 4.
- Zeitpunkt, zu dem eine bestandskräftige Entscheidung über die Begehung eines Verstoßes ergangen ist,
- 5.
- Bewertung des Verstoßes.
(2) Angaben des Begünstigten oder eines Dritten, die mit den nach Absatz 1 mitzuteilenden Angaben in Verbindung stehen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist und soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung dieser Angaben offensichtlich überwiegen.
(3) 1Die Mitteilungen erfolgen mindestens einmal jährlich spätestens zum 31. Oktober an die Zahlstelle. 2Sofern der zuständigen Behörde oder Körperschaft keine Verstöße bekanntgeworden sind, die eine Mitteilung nach § 13 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes erfordern, teilt sie dies einmal jährlich spätestens zum 31. Oktober der Zahlstelle mit.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung V. v. 30. April 2025 BGBl. 2025 I Nr. 128 m.W.v. 6. Mai 2025
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15612/b46927.htm
