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§ 46 - GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV k.a.Abk.)

§ 46 Verspätete Einreichung des Sammelantrags



(1) 1Jede Direktzahlung ist vorbehaltlich des Absatzes 2 zu kürzen, sofern der Sammelantrag nach Ablauf der in § 6 Absatz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes genannten Frist eingereicht wird (Fristsanktion). 2Der Kürzungsbetrag beträgt für jeden Kalendertag, um den der Antrag verspätet eingereicht wird, ein Prozent der berechneten Direktzahlung.

(2) Wird der Sammelantrag nach dem 31. Mai eingereicht, ist er abzulehnen.



 

Zitierungen von § 46 GAPInVeKoS-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 GAPInVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPInVeKoSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 47 GAPInVeKoSV Reihenfolge der Abzüge
... Die Sanktionen nach den §§ 43 bis 46 sind für die jeweilige Direktzahlung, im Fall des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des ... 2. die Übererklärungssanktion nach § 44, 3. die Fristsanktion nach § 46 und 4. die Nichtanmeldungssanktion nach § 43. (2) Die sich nach Absatz ...