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§ 47 - GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV k.a.Abk.)

§ 47 Reihenfolge der Abzüge



(1) Die Sanktionen nach den §§ 43 bis 46 sind für die jeweilige Direktzahlung, im Fall des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes für jede dort bezeichnete Maßnahme, in folgender Reihenfolge anzuwenden:

1.
die Tiersanktion nach § 45,

2.
die Übererklärungssanktion nach § 44,

3.
die Fristsanktion nach § 46 und

4.
die Nichtanmeldungssanktion nach § 43.

(2) Die sich nach Absatz 1 ergebenden Beträge sind um den sich bei Anwendung des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2021/2116 ergebenden Betrag zu kürzen.

(3) Sanktionen wegen Verstößen gegen Regelungen der Konditionalität nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes werden auf den sich nach Absatz 2 ergebenden Betrag angewandt.



 

Zitierungen von § 47 GAPInVeKoS-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 GAPInVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPInVeKoSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 48 GAPInVeKoSV Grenzwerte und Ausnahmen
... 4 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes. (3) Mit Ausnahme der §§ 47 und 49 sind die Vorschriften dieses Abschnittes nicht bei Verstößen anzuwenden, bei ...