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Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (19. AWVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Es verordnen

-
die Bundesregierung aufgrund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 und mit § 5 und des § 11, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 3 und § 5 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637) geändert worden sind,

sowie, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176),

-
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen aufgrund des § 4 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 und mit § 12 Absatz 1 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), von denen § 12 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1275) geändert worden ist,

-
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aufgrund des § 19 Absatz 4 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), der durch Artikel 297 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2022 AWV § 34, § 74, § 76, § 82, § 38, § 55, § 55a, § 58, § 58a, § 59, § 59a, § 60, § 61, § 62a, § 72, § 82b, Anlage 1

Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865; 2021 I S. 4304), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. April 2022 (BAnz AT 02.05.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.

c)
Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „nach den Absätzen 1 und 2" durch die Wörter „nach Absatz 1" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „im Fall des Absatzes 1 an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und im Fall des Absatzes 2" gestrichen.

d)
Im neuen Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

„Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) löscht die Daten spätestens nach Ablauf von zwei Jahren."

2.
§ 74 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2022/2319 des Rates vom 25. November 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti (ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 135)."

3.
§ 76 Absatz 17 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummer 4 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 4 und 5.

c)
Die neue Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstungen an die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich der Institutionen der zivilen öffentlichen Ordnung, sofern solche Waffen, Munition, Fahrzeuge und Ausrüstungen dem ausschließlichen Zweck dienen, den Prozess der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik zu unterstützen oder dabei verwendet zu werden,".

d)
In der neuen Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

e)
Folgende Nummern 6 und 7 werden angefügt:

„6.
Güter, die von tschadischen oder sudanesischen Streitkräften ausschließlich zur eigenen Verwendung bei internationalen Patrouillen der am 23. Mai 2011 in Khartum von der Zentralafrikanischen Republik, Tschad und Sudan zur Erhöhung der Sicherheit in den gemeinsamen Grenzgebieten in Zusammenarbeit mit der MINUSCA eingerichteten dreiseitigen Truppe in die Zentralafrikanische Republik verbracht wurden, und

7.
nichtletale militärische Güter, die ausschließlich bestimmt sind

a)
für humanitäre Zwecke, oder

b)
für Schutzzwecke, zur Unterstützung des Prozesses der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Nutzung in diesem Prozess."

4.
§ 82 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 10 werden die Wörter „die Verordnung (EU) 2022/576 (ABl. L 111 vom 8.4.2022, S. 1)" durch die Wörter „die Verordnung (EU) 2022/1904 (ABl. L 259I vom 6.10.2022, S. 3)" ersetzt.

bb)
In Nummer 14 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

cc)
In Nummer 15 wird das Wort „oder" angefügt.

dd)
Folgende Nummer 16 wird angefügt:

„16.
Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2309 des Rates vom 25. November 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti (ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 17)".

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „die Durchführungsverordnung (EU) 2020/149 (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 38)" durch die Wörter „die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1359 (ABl. L 205 vom 5.8.2022, S. 99)" ersetzt.

c)
Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
entgegen Artikel 2f Absatz 3 für ein Produkt oder eine Dienstleistung wirbt,".

bb)
Die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 3 bis 10.

cc)
Nach der neuen Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:

„11.
entgegen Artikel 5aa Absatz 1a einen dort genannten Posten bekleidet,".

dd)
Die bisherigen Nummern 10 bis 13 werden die Nummern 12 bis 15.

5.
In § 38 Absatz 2 Satz 2, § 55 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1, § 55a Absatz 1 Nummer 25 und Absatz 4 Satz 1 und 5, § 58 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 Satz 1, § 58a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, § 59 Absatz 1, 3 und Absatz 5 Satz 1, § 59a Absatz 4 Satz 1, § 60 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 5 und Absatz 4 Satz 1, § 61 Satz 1 und 2, § 62 Absatz 1, § 62a Satz 1, § 72 Absatz 2 und § 82b Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.

6.
In § 82b Satz 1 werden die Wörter „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Bundesministeriums des Innern und für Heimat" und die Wörter „Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr" ersetzt.

7.
Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.


Artikel 2



Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Dezember 2022.


Schlussformel



Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

Robert Habeck


Anhang 1 (zu Artikel 1 Nummer 7)