(1) Reicht das Vermögen nach den Unterlagen des Treuhänders voraussichtlich aus, um nach Berichtigung der Ansprüche und Kosten im Sinne des §
9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 wenigstens anteilig die in §
9 Abs. 2 Nr. 2 genannten Ansprüche zu erfüllen, so hat das Bundesaufsichtsamt die Anweisung zur Abwicklung auf die Erfüllung der Ansprüche und Kosten im Sinne des §
9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 zu begrenzen.
(2) Reicht das Vermögen nach den Unterlagen des Treuhänders voraussichtlich nur aus, um nach Berichtigung der Ansprüche und Kosten im Sinne des §
9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 die Ansprüche gemäß §
9 Abs. 2 Nr. 3 mindestens in Höhe von fünf vom Hundert oder die Ansprüche gemäß §
9 Abs. 2 Nr. 4 in Höhe von weniger als fünf vom Hundert des auf Deutsche Mark umgestellten oder in Deutsche Mark umgerechneten Betrages zu erfüllen, so hat das Bundesaufsichtsamt die Anweisung zur Abwicklung auf die Erfüllung der Ansprüche und Kosten im Sinne des §
9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 zu begrenzen.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann die Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen nach §
17 Abs. 1 unterbleiben.
(4) Die §§
18,
19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
§ 29 SoVwAbwG Vermögensverwendung ... dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes auf Grund der §§ 22, 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 3 und § 28 übertragene Vermögen ...