Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 25 - Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen (SoVwAbwG k.a.Abk.)

G. v. 21.03.1972 BGBl. I S. 465; aufgehoben durch Artikel 46 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.09.1972; FNA: 7601-13 Umstellungsrecht
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§ 25 Anweisung zur beschränkten Abwicklung


§ 25 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Reicht das Vermögen nach den Unterlagen des Treuhänders voraussichtlich aus, um nach Berichtigung der Ansprüche und Kosten im Sinne des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 wenigstens anteilig die in § 9 Abs. 2 Nr. 2 genannten Ansprüche zu erfüllen, so hat das Bundesaufsichtsamt die Anweisung zur Abwicklung auf die Erfüllung der Ansprüche und Kosten im Sinne des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 zu begrenzen.

(2) Reicht das Vermögen nach den Unterlagen des Treuhänders voraussichtlich nur aus, um nach Berichtigung der Ansprüche und Kosten im Sinne des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 die Ansprüche gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 mindestens in Höhe von fünf vom Hundert oder die Ansprüche gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 4 in Höhe von weniger als fünf vom Hundert des auf Deutsche Mark umgestellten oder in Deutsche Mark umgerechneten Betrages zu erfüllen, so hat das Bundesaufsichtsamt die Anweisung zur Abwicklung auf die Erfüllung der Ansprüche und Kosten im Sinne des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 zu begrenzen.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann die Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen nach § 17 Abs. 1 unterbleiben.

(4) Die §§ 18, 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.

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Zitierungen von § 25 Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 SoVwAbwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SoVwAbwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 SoVwAbwG Aufhebung der Treuhandschaft mangels Masse
... Kreditinstitut die Voraussetzungen für die Anweisung zur Abwicklung nach den §§ 16, 25 nicht gegeben, so berichtigt der Treuhänder die Ansprüche im Sinne des § 9 Abs. 1 ...
§ 29 SoVwAbwG Vermögensverwendung
... dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes auf Grund der §§ 22, 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 3 und § 28 übertragene Vermögen  ...


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