Eingangsformel - Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung, zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung und zur Änderung der Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung (OGErzeugerOrgDVuaÄndV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

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des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in Verbindung mit Absatz 2a und mit Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 und § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie des § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 und der §§ 15 und 16, alle in Verbindung mit § 6 Absatz 4, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), von denen § 31 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 11a Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,

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des § 9b Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und Satz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1, mit § 9d Absatz 1 sowie mit § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 sowie des § 31a Absatz 2 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), von denen § 31 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 11a Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist und § 31a Absatz 2 durch Artikel 11a Nummer 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

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der §§ 15 und 16 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), von denen § 31 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 11a Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:



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