Das
Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 12 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für Leistungen in einer Traumaambulanz beträgt diese Frist zehn Jahre."
- 2.
- § 87 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Waise werden die monatlichen Entschädigungszahlungen gezahlt
- 1.
- für die Dauer einer Ausbildung, längstens bis die Waise 27 Jahre alt wird, wenn diese die Arbeitskraft der Waise überwiegend in Anspruch nimmt und nicht mit der Zahlung von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in entsprechender Höhe verbunden ist, oder
- 2.
- in den Fällen des § 2 Absatz 2 mit Ausnahme des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Bundeskindergeldgesetzes sowie in den Fällen des § 2 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Vollendung des 25. Lebensjahres die Vollendung des 27. Lebensjahres tritt."
- 3.
- In § 101 Absatz 7 Satz 4 wird die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.
- 4.
- Dem § 144 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Das Erlöschen betrifft nur den von einem oder einer Berechtigten abgeleiteten Anspruch."
- 5.
- Dem § 152 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Sie wirkt zurück auf den 1. Januar 2024. Bereits erbrachte Leistungen nach § 144 werden angerechnet."
- 6.
- § 157 wird wie folgt gefasst:
„§ 157 Zuständigkeit
Für die Durchführung dieses Kapitels sind die nach Landesrecht bestimmten Träger zuständig."
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359