Abschnitt 3 - Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung (FrSaftErfrischGetrV)

V. v. 24.05.2004 BGBl. I S. 1016; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
Geltung ab 28.05.2004; FNA: 2125-40-93 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Abschnitt 3 Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke
§ 4 Begriffsbestimmungen
§ 5 Besondere Anforderungen an Herstellung und Inverkehrbringen
§ 6 Kennzeichnung koffeinhaltiger Erfrischungsgetränke

Abschnitt 3 Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke

§ 4 Begriffsbestimmungen


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke im Sinne dieser Verordnung sind Getränke auf der Grundlage von Wasser, die geschmackgebende Zutaten oder Aromen enthalten und denen Koffein oder koffeinhaltige Zutaten zugesetzt worden sind. Sie dürfen zudem weitere Zutaten enthalten. Satz 2 gilt nicht für Alkohol, auch als Zutat oder sonstiger Bestandteil eines alkoholhaltigen Getränkes. Unberührt bleibt ein Alkoholgehalt bis zu einer Menge von 2 Gramm pro Liter, der

1.
auf der Verwendung von Aromen beruht oder

2.
auf Grund natürlicher und unvermeidbarer Gärungsprozesse in anderen verwendeten Zutaten enthalten ist.

(2) Energydrinks sind koffeinhaltige Erfrischungsgetränke, die zusätzlich einen oder mehrere der in Anlage 8 Teil B aufgeführten Stoffe enthalten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften V. v. 21. Mai 2012 BGBl. I S. 1201 m.W.v. 1. Juni 2012

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§ 5 Besondere Anforderungen an Herstellung und Inverkehrbringen


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Ein koffeinhaltiges Erfrischungsgetränk darf nur so hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, dass im Enderzeugnis Koffein mit einem Gesamtgehalt, einschließlich der aus anderen Zutaten stammenden Gehalte, nicht die in Anlage 8 Teil A festgelegte Höchstmenge übersteigt.

(2) Ein Energydrink darf nur so hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, dass im Enderzeugnis die in Anlage 8 Teil B genannten Stoffe nicht die dort jeweils festgesetzten Höchstmengen übersteigen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften V. v. 21. Mai 2012 BGBl. I S. 1201 m.W.v. 1. Juni 2012

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§ 6 Kennzeichnung koffeinhaltiger Erfrischungsgetränke


§ 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke mit einem Koffeingehalt von mehr als 150 Milligramm Koffein pro Liter im verzehrfertigen Zustand, die

1.
ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden,

2.
auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder

3.
im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und nicht zur Selbstbedienung angeboten werden,

dürfen mit dem Ziel der Abgabe an den Endverbraucher oder an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe des Absatzes 2 mit den Angaben nach Anhang III Nummer 4.1. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 versehen sind.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind wie folgt anzubringen:

1.
bei der Abgabe ohne Verpackung auf einem Schild auf oder neben dem koffeinhaltigen Erfrischungsgetränk oder

2.
bei der Abgabe von koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken durch Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung: auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen oder, sofern keine solchen ausgelegt oder ausgehändigt werden, in einem sonstigen Aushang oder in einer schriftlichen Mitteilung.

(3) Im Fall von Absatz 2 Nummer 2 dürfen die vorgeschriebenen Angaben in Fußnoten angebracht werden, wenn bei der Bezeichnung des Lebensmittels auf die entsprechende Fußnote hingewiesen wird.


Text in der Fassung des Artikels 12 Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel V. v. 5. Juli 2017 BGBl. I S. 2272 m.W.v. 13. Juli 2017



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