Das
Verkehrsstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Februar 2004 (BGBl. I S. 318), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024
- 1.
- § 3 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe c wird das Semikolon durch das Wort „und" ersetzt.
- b)
- Folgender Buchstabe d wird angefügt:
- „d)
- in der Binnenschifffahrt bei Gefahrgütern die UN-Nummer oder Stoffnummer;".
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- § 7 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
- „d)
- bei der Beförderung gefährlicher Güter die Gefahrklasse gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/2407 der Kommission vom 20. September 2022 zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 64) geändert worden ist,".
- b)
- In Buchstabe k wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- c)
- Folgender Buchstabe l wird angefügt:
- „l)
- Begründung bei Nichteinsatz des Fahrzeugs."
- 3.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „befördert haben," die Wörter „sowie allen Unternehmen mit gewerblichem Schienennahverkehr" eingefügt.
- bb)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Ausgenommen von der Erhebung sind Unternehmen, die ausschließlich freigestellten Schülerverkehr gemäß § 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe d der Freistellungs-Verordnung betreiben."
- cc)
- Nach dem neuen Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Für Unternehmen, die ausschließlich Omnibusverkehr betreiben und die nach einer Erhebung gemäß § 17 Absatz 3 neugegründet werden, wird das Erreichen der Schwellenwerte gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 durch eine Vorbefragung ermittelt."
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter „Erhebungen nach § 1 Nr. 10 und 11 werden" durch die Wörter „Erhebung nach § 1 Nummer 10 wird" ersetzt.
- c)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die Erhebung nach
§ 1 Nummer 11 wird durchgeführt bei Unternehmen, die Schienenstrecken des öffentlichen Verkehrs betreiben, soweit sie vom Geltungsbereich der
Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102; L 59 vom 7.3.2017, S. 41; L 110 vom 30.4.2018, S. 141; L 317 vom 9.12.2019, S. 114), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2020/1530 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2020 zur Änderung der
Richtlinie (EU) 2016/798 hinsichtlich der Anwendung von Vorschriften für die Eisenbahnsicherheit und -interoperabilität in der festen Ärmelkanal-Verbindung (ABl. L 352 vom 22.10.2020, S. 1) geändert worden ist, ausgenommen sind."
- d)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024
- 4.
- § 17 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe b werden die Wörter „und im Gelegenheitsnahverkehr" gestrichen.
- b)
- In Buchstabe e werden die Wörter „Fahrleistung im städtischen Verkehr sowie" gestrichen.
- c)
- In Buchstabe f werden die Wörter „im Fernverkehr mit Omnibussen nach Linien- und Gelegenheitsverkehr" durch die Wörter „im Verkehr mit Omnibussen nach Linienfernverkehr und Gelegenheitsverkehr" ersetzt.
- d)
- In Buchstabe g wird das Wort „Gelegenheitsfernverkehr" durch das Wort „Gelegenheitsverkehr" ersetzt.
- 5.
- In § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und c wird jeweils das Wort „Kreis" durch das Wort „Stelle" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 6.
- In § 21 Satz 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 4" durch die Angabe „§ 16 Absatz 5" ersetzt.
- 7.
- § 25 Nummer 10 wird aufgehoben.
- 8.
- § 26 Absatz 4 wird aufgehoben.
§ 27 Absatz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom
26. November 2020 (BGBl. I S. 2575), das zuletzt durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- 2.
- Folgende Nummer 6 wird angefügt:
- „6.
- Ausnahmen von diesem Gesetz oder den auf Grund der Nummern 1 bis 5 erlassenen Rechtsverordnungen, soweit die Ausnahmen zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union zur Bewältigung krisenhafter Situationen erforderlich sind."
Artikel 1 Nummer 1, 4 und 5 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. August 2023.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Digitales und Verkehr
Volker Wissing
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann