Bekanntmachung - Bekanntmachung über das Vorliegen der technischen Voraussetzungen für den Betrieb nach dem Identifikationsnummerngesetz und die Verarbeitung der Identifikationsnummer gemäß Artikel 22 Satz 2 und 3 des Registermodernisierungsgesetzes sowie über das Inkrafttreten der Artikel 15 und 16 Nummer 1 des Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (RegMoGBek k.a.Abk.)

B. v. 24.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 230; Geltung ab 31.08.2023
|

Bekanntmachung


Bekanntmachung ändert mWv. 31. August 2023 RegMoG Artikel 22, BeamtRÄndG 2021 Artikel 18

Es wird hiermit bekannt gemacht, dass

1.
nach Artikel 22 Satz 2 des Registermodernisierungsgesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) die technischen Voraussetzungen für den Betrieb nach dem Identifikationsnummerngesetz gegeben sind;

2.
nach Artikel 22 Satz 3 des Registermodernisierungsgesetzes die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung in Bezug auf die durch Artikel 3 Nummer 1 und 2 Buchstabe b des Registermodernisierungsgesetzes geänderte Abgabenordnung vorliegen;

3.
nach Artikel 18 Absatz 9 des Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) die technischen Voraussetzungen für den Betrieb nach dem Identifikationsnummerngesetz gegeben sind.

Am 31. August 2023 treten nach Artikel 22 Satz 2 des Registermodernisierungsgesetzes in Kraft:

1.
in Artikel 1 des Registermodernisierungsgesetzes die §§ 1 bis 11 und 13 bis 17 sowie die Anlage des Identifikationsnummerngesetzes,

2.
Artikel 2 Nummer 1 und 2 des Registermodernisierungsgesetzes,

3.
in Artikel 2 Nummer 2 des Registermodernisierungsgesetzes § 10 des Onlinezugangsgesetzes,

4.
Artikel 3 Nummer 1 und 2 Buchstabe b des Registermodernisierungsgesetzes.

Nach Artikel 18 Absatz 9 des Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) treten am 31. August 2023 die Artikel 15 und 16 Nummer 1 dieses Gesetzes in Kraft.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed