Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (20. AWVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 264; Geltung ab 05.10.2023, abweichend siehe Artikel 2
|

Eingangsformel



Es verordnen

-
die Bundesregierung aufgrund des § 4 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 4a in Verbindung mit Absatz 3, § 5 Absatz 2, 3 und 5 sowie § 23 Absatz 6b Satz 2, des § 11 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 3 und 4 und des § 14a Absatz 8, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), von denen § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637) und § 5 Absatz 2 und 3 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637) geändert und § 14a Absatz 8 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637) und § 23 Absatz 6b Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637) eingefügt worden sind,

sowie, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176),

-
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen aufgrund des § 4 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 und mit § 12 Absatz 1 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), von denen § 12 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1275) geändert worden ist,

-
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aufgrund des § 19 Absatz 4 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), der durch Artikel 297 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:


Artikel 1 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung


Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. Oktober 2023 AWV § 3, § 7a, § 13, § 32, § 35, § 55, § 58, § 59, § 55a, § 58a, § 60, § 61, § 62a, § 74, § 76, § 81, § 82, Anlage 1, mWv. 1. Dezember 2023 § 12, § 15, § 20a, § 20b

Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2632) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 2022 (BAnz AT 23.12.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3 Formerfordernisse; Verwaltungsportal und Fristlauf".

b)
Die Angaben zu den §§ 13 und 35 werden jeweils gestrichen.

2.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3 Formerfordernisse; Verwaltungsportal und Fristlauf

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, können Verwaltungsakte, die nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder auf Grund dieser Verordnung erlassen werden, schriftlich oder elektronisch erlassen werden.

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann im Rahmen seiner Zuständigkeit im Außenwirtschaftsverkehr durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, vorschreiben, dass der Erlass eines Verwaltungsaktes auf einem besonderen Vordruck beantragt werden muss und festlegen, von welchem Zeitpunkt an und unter welchen Voraussetzungen Anträge auf Erlass eines Verwaltungsaktes elektronisch gestellt werden können und Verwaltungsakte elektronisch erlassen werden.

(3) Anträge, Meldungen, Auskünfte, Unterlagen, Berichte und sonstige Dokumente, die auf der Grundlage von den §§ 14a, 15 oder 23 des Außenwirtschaftsgesetzes oder in Verfahren nach Kapitel 6 Abschnitt 2 dieser Verordnung beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eingereicht werden, sind schriftlich oder elektronisch einzureichen. Die Dokumente nach Satz 1 sollen ab dem Zeitpunkt der elektronischen Verfügbarkeit der Verwaltungsleistung über ein Verwaltungsportal im Sinne des § 2 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes mittels des Verwaltungsportals eingereicht werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz stellt durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, die elektronische Verfügbarkeit der jeweiligen Verwaltungsleistung über ein Verwaltungsportal fest.

(4) Soweit nach § 14a Absatz 3 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes für den Beginn einer Frist nach § 14a Absatz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes der Eingang einer Meldung eines Erwerbs oder eines Antrags auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz maßgeblich ist, gilt die Meldung bzw. der Antrag bei Einreichung mittels des Verwaltungsportals nach Absatz 3 Satz 2 erst dann als eingegangen, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die übermittelten Dokumente vollständig und unversehrt aus dem Verwaltungsportal in das IT-System des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz importiert hat. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bestätigt den Eingang der übermittelten Dokumente unverzüglich gegenüber dem unmittelbaren Erwerber und unterrichtet diesen, wenn Dokumente nicht vollständig oder nicht unversehrt sind, soweit dies möglich ist. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, soweit für den Beginn einer Frist nach § 14a Absatz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes der vollständige Eingang der nach § 14a Absatz 2 Satz 2 und 4 des Außenwirtschaftsgesetzes bestimmten Unterlagen maßgeblich ist. Dasselbe gilt für das Ende der Hemmung einer Frist nach § 14a Absatz 6 des Außenwirtschaftsgesetzes."

3.
In § 7a wird die Angabe „§§ 8 bis 13" durch die Angabe „§§ 8 bis 12" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.12.2023

4.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach der Angabe „(ABl. L 343/1 vom 29.12.2015, S.1)" ein Komma und die Wörter „die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/398 (ABl. L 54 vom 22.2.2023, S. 1, ABl. L 56 I vom 23.2.2023, S. 7) geändert worden ist," eingefügt.

bb)
Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
des Anhangs B Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In der Anmeldung sind die Angaben nach Anhang B Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Spalte A1, A2 und Abschnitt 2 Spalte B1 sowie die Angaben zu den Datenelementen 13 03 000 000, 14 01 000 000, 14 05 000 000, 14 06 000 000, 16 10 000 000 sowie bei der Wiederausfuhr aus einem Zollager zu Datenelement 12 11 000 000 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zu machen."

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Ausfuhranmeldung" durch das Wort „Anmeldung" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
§ 13 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.12.2023

6.
§ 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wenn ein Anmelder von der vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 Gebrauch machen will, muss er in der Ausfuhranmeldung oder in der Wiederausfuhranmeldung mindestens die Angaben machen, die nach Anhang B Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Spalte A1 und A2 sowie Abschnitt 2 Spalte C1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für dieses Verfahren erforderlich sind."

7.
§ 20a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die summarische Ausgangsanmeldung muss die Angaben nach Anhang B Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Spalte A1 und A2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthalten."

8.
In § 20b Absatz 1 werden die Wörter „des Anhangs 9 Anlage A und Anlage C1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341" durch die Wörter „des Anhangs B Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Spalte A3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


9.
In § 32 Absatz 3 werden die Wörter „und eine Einfuhrkontrollmeldung nach Maßgabe des § 35 Absatz 1" gestrichen.

10.
§ 35 wird aufgehoben.

11.
§ 55 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

12.
§ 58 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „bescheinigt dem" das Wort „unmittelbaren" eingefügt und werden die Wörter „schriftlichen oder elektronischen" gestrichen.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

13.
In § 59 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „schriftlichen oder elektronischen" gestrichen.

14.
In § 55a Absatz 4 Satz 1, § 58a Absatz 1 Satz 1, § 60 Absatz 3 Satz 1, § 61 Satz 1 und § 62a Satz 3 werden jeweils die Wörter „schriftlich oder elektronisch" gestrichen.

15.
§ 74 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
in der jeweils geltenden Fassung der Anhänge I und II des Beschlusses (GASP) 2022/2319 des Rates vom 25. November 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti (ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 135), der zuletzt durch den Beschluss (GASP) 2023/1574 (ABl. L 192 vom 31.7.2923, S. 21) geändert worden ist."

16.
§ 76 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

„(10) Absatz 1 gilt in Bezug auf Russland für:

1.
Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent und Monomethylhydrazin

a)
zur Verwendung für Trägersysteme, die von Startorganisationen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Startorganisationen betrieben werden,

b)
zur Verwendung für Starts im Rahmen von Raumfahrtprogrammen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Weltraumorganisation oder

c)
zur Betankung von Satelliten durch in einem Mitgliedstaat ansässige Satellitenhersteller,

2.
Hydrazin mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent zur Verwendung im Rahmen der ExoMars-Mission 2020, das bestimmt ist

a)
zur Erprobung und für den Flugbetrieb des ExoMars-Abstiegsmoduls bis zu einer Gesamtmenge von 5.000 Kilogramm für die gesamte Dauer der Mission oder

b)
für den Flugbetrieb des ExoMars-Trägermoduls bis zu einer Gesamtmenge von 300 Kilogramm.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist die genehmigungsfähige Menge an Hydrazin oder Monomethylhydrazin für den jeweiligen Start oder Satellit, für den sie bestimmt ist, zu berechnen, und darf im Fall des Hydrazins mit einer Mindestkonzentration von 70 Prozent 800 Kilogramm für jeden einzelnen Start oder Satellit nicht überschreiten."

b)
Absatz 12 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 2 und 5 werden aufgehoben.

bb)
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3 und die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die Nummern 4 bis 6.

cc)
Die neuen Nummern 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

„2.
Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Übergangsmission der Afrikanischen Union in Somalia (ATMIS) und der strategischen Partner von ATMIS, die ausschließlich im Rahmen des Strategischen Einsatzkonzepts der Afrikanischen Union (AU) sowie in Zusammenarbeit und Abstimmung mit ATMIS agieren, oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,

3.
Güter, die zur Unterstützung der Ausbildungs- und Unterstützungsmaßnahmen der Europäischen Union, der Türkei, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer staatlicher Streitkräfte, die entweder im Rahmen des Übergangsplans für Somalia (Somalia Transition Plan, STP) tätig sind oder im Hinblick auf die Zwecke der Resolution 2662 (2022) ein Abkommen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte oder über die Rechtsstellung der Mission mit der Bundesregierung Somalias (Federal Government of Somalia, FGS) geschlossen und den Sanktionsausschuss über den Abschluss eines solchen Abkommens unterrichtet haben, und zur Nutzung durch diese bestimmt sind,

4.
Güter, die ausschließlich zum Aufbau der somalischen Sicherheits- und Polizeiinstitutionen auf nationaler und lokaler Ebene zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind,".

17.
§ 81 Absatz 2 Nummer 4 und 5 wird aufgehoben.

18.
§ 82 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 werden die Wörter „die Verordnung (EU) 2022/1904 (ABl. L 259 I vom 6.10.2022, S. 3)" durch die Wörter „die Verordnung (EU) 2023/1214 (ABl. L 159 I vom 23.6.2023, S. 1)" ersetzt.

b)
Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden nach den Wörtern „Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a" die Wörter „oder Absatz 2 Buchstabe a" eingefügt.

bb)
In Nummer 4 werden nach den Wörtern „Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b" die Wörter „oder Absatz 2 Buchstabe b" eingefügt.

cc)
In Nummer 5 werden nach den Wörtern „Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe c" die Wörter „oder Absatz 2 Buchstabe c" eingefügt.

dd)
In Nummer 7 werden nach dem Wort „notiert" die Wörter „oder zum Handel zulässt" eingefügt.

ee)
In Nummer 11 werden nach den Wörtern „Artikel 5aa Absatz 1a" die Wörter „oder Absatz 1b Unterabsatz 1" eingefügt.

ff)
In Nummer 14 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

gg)
In Nummer 15 wird der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt.

hh)
Folgende Nummer 16 wird angefügt:

„16.
entgegen Artikel 5o Absatz 1 einer dort genannten Person ermöglicht, einen dort genannten Posten zu bekleiden."

19.
Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.


Artikel 2 Inkrafttreten



(1) Die Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 4, 6, 7 und 8 tritt am 1. Dezember 2023 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 4. Oktober 2023.


Schlussformel



Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

Robert Habeck


Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 19