Das
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 167) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 33 Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- qualifizierten Verbraucherverbänden, die in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, und qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) eingetragen sind."
- 2.
- In § 33h Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „Satz 3 und 4" durch die Wörter „Satz 2 und 3" ersetzt.
- 3.
- § 91 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Das Wort „sowie" wird durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Der Punkt am Ende wird durch die Wörter „sowie über Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in den in § 87 aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen." ersetzt.
- 4.
- § 94 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- in Verbandsklageverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in den in § 87 aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen,
- a)
- über die Revision gegen Urteile der Oberlandesgerichte und
- b)
- über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574 Absatz 1 der Zivilprozessordnung."
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze
G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294