§ 4 Absatz 2 der Erhaltungsmischungsverordnung vom
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2641), die zuletzt durch
Artikel 6 der Verordnung vom 28. September 2021 (BGBl. I S. 4595) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 wird die Angabe „1. März 2024" durch die Angabe „1. März 2027" ersetzt.
- 2.
- Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
In
§ 10 Absatz 2 der GAPInVeKoS-Verordnung vom
19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1), die durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 204) geändert worden ist, wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
-
- „Soweit dem Sammelantrag für das Jahr 2023 der Nachweis nach Satz 2 nicht beigefügt worden ist und dieser der zuständigen Behörde nicht bereits vorliegt, kann der Antragsteller diesen bis spätestens zum 15. Dezember 2023 nachreichen."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. Oktober 2023.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir