§ 24 - Weinförderverordnung (WeinFöGewV)

§ 24 Berichte über Vor-Ort-Kontrollen


§ 24 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Für jede Vor-Ort-Kontrolle ist im Anschluss an die Kontrolle ein schriftlicher oder elektronischer Bericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthalten muss:

1.
die geprüften Förderregelungen und Anträge,

2.
die Namen und die Funktionen der anwesenden Personen,

3.
die geprüften Maßnahmen und Unterlagen, einschließlich des dabei zugrunde gelegten Prüfpfads und der überprüften Nachweise und

4.
die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle.

(2) 1Einer kontrollierten Person ist bei Beanstandungen infolge der Vor-Ort-Kontrollen eine schriftliche oder elektronische Kopie des Berichts auszuhändigen oder zu übermitteln und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 8 ist der kontrollierten Person zusätzlich Gelegenheit zur Unterzeichnung zu geben.


Text in der Fassung des Artikels 3 Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen V. v. 24. August 2026 BGBl. 2026 I Nr. 243 m.W.v. 2. September 2026

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Frühere Fassungen von § 24 WeinFöGewV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.09.2026Artikel 3 Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
vom 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243
aktuell vorher 25.10.2024Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein
vom 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317
aktuellvor 25.10.2024Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 24 WeinFöGewV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 WeinFöGewV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinFöGewV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243
Artikel 3 13. WeinRÄndV Änderung der Weinförderverordnung
... 2 Nummer 1, 3 und 9 § 23 Kontrollen zur Einhaltung der Zweckbindung § 24 Berichte über Vor-Ort-Kontrollen § 25 Kontrollierte Personen  ... Angabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 2 und 8" ersetzt. 14. Die §§ 21 bis 25 werden durch die folgenden §§ 21 bis 25 ersetzt: „§ 21 ... ersetzt. 14. Die §§ 21 bis 25 werden durch die folgenden §§ 21 bis 25 ersetzt: „§ 21 Vor-Ort-Kontrollen (1) Durch ... in einem schriftlichen oder elektronischen Bericht zu dokumentieren. § 24 Berichte über Vor-Ort-Kontrollen (1) Für jede Vor-Ort-Kontrolle ist im ...

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein
V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317
Artikel 1 1. WeinSFVÄndV
... Prozent der mit den Zahlungsanträgen beantragten Zuwendungen umfassen." 26. § 24 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die zuständige Stelle hat gemäß den ...


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