Verordnung zur vorläufigen Regelung der Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel (PflSchAnwAusnV k.a.Abk.)

V. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 360
Geltung ab 01.01.2024 bis 30.06.2024; FNA: 7823-5-9-1 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
Eingangsformel
§ 1 Vorläufige Aussetzung bestimmter Verbote
§ 2 Vorläufige Fortgeltung bestimmter Anwendungsbeschränkungen
§ 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 14 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, und Nummer 5 sowie des § 6 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a, jeweils in Verbindung mit § 72 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) von denen § 6 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 375 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (BGBl. I S. 2354) und § 72 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 11 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2354) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

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§ 1 Vorläufige Aussetzung bestimmter Verbote



Nicht anzuwenden sind

1.
das vollständige Anwendungsverbot für Pflanzenschutzmittel, die aus Glyphosat oder Glyphosat-Trimesium bestehen oder einen der Wirkstoffe enthalten, nach § 1 und

2.
das Einfuhrverbot für Pflanzgut, in oder auf dem ein in Nummer 1 bezeichnetes Pflanzenschutzmittel vorhanden ist, nach § 5 Absatz 1,

jeweils in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 27a und 27b, sowie der § 9 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juni 2022 (BGBl. I S. 867) geändert worden ist, solange eine unionsrechtliche Genehmigung der bezeichneten Wirkstoffe dem Anwendungsverbot oder dem Einfuhrverbot entgegensteht.

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§ 2 Vorläufige Fortgeltung bestimmter Anwendungsbeschränkungen



Die Artikel 2 und 3 Absatz 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 2. September 2021 (BGBl. I S. 4111) sowie die Artikel 2 und 3 Absatz 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 1. Juni 2022 (BGBl. I S. 867) sind nicht anzuwenden.

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§ 3 Inkrafttreten


§ 3 ändert mWv. 1. Juli 2024 PflSchAnwAusnV offen

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Cem Özdemir



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