Zweite Änderungsverordnung zur Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (2. KostenbeitragsVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 396; Geltung ab 01.01.2024
|
Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Kostenbeitragsverordung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 94 Absatz 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 1 Änderung der Kostenbeitragsverordung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2024 KostenbeitragsV § 1, § 2, § 4, § 5, § 6, § 7, Anlage

Die Kostenbeitragsverordnung vom 1. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2907), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4040) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „, Ehegatten oder Lebenspartner junger Menschen" gestrichen.

2.
In § 2 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „von § 7" durch die Wörter „des § 94 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

3.
In § 4 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „18" durch die Angabe „14" ersetzt und nach dem Wort „Unterhaltspflicht" das Wort „gleichbleibend" eingefügt.

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „, Ehegatten oder Lebenspartners" gestrichen und die Angabe „27" durch die Angabe „14" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „von § 7" durch die Wörter „des § 94 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

5.
In § 6 Satz 1 wird die Angabe „13" durch die Angabe „10" ersetzt.

6.
§ 7 wird aufgehoben.

7.
Die Anlage wird wie folgt gefasst:

„Maßgebliches
Einkommen nach § 93 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
Beitragsstufe 1 Beitragsstufe 2 Beitragsstufe 3 Beitragsstufe 4
vollstationär
erste Person
vollstationär
zweite Person
vollstationär
dritte Person
teilstationär
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5
Einkommens-
gruppe
EuroEuroEuroEuroEuro
1bis 1.524,99 0000
21.525,00 bis 1.800,99 7255068
31.801,00 bis 2.000,99 128803580
42.001,00 bis 2.200,99 2161004590
52.201,00 bis 2.400,99 30013555100
62.401,00 bis 2.700,99 37417075110
72.701,00 bis 3.000,99 456215115120
83.001,00 bis 3.300,99 540270160135
93.301,00 bis 3.600,99 615330205150
103.601,00 bis 3.900,99 693405255165
113.901,00 bis 4.200,99 792480315180
124.201,00 bis 4.600,99 897555375195
134.601,00 bis 5.000,99 1.029 630420210
145.001,00 bis 5.500,99 1.141 690460230".


Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Lisa Paus



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed