Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 4 - Mindeststeuergesetz (MinStG)


Teil 3 Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts

Abschnitt 4 Aufteilung von Gewinnen und Verlusten bei Betriebsstätten und transparenten Einheiten

§ 42 Zuordnung von Gewinnen und Verlusten zwischen Betriebsstätte und Stammhaus



(1) Der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag einer Betriebsstätte im Sinne des § 4 Absatz 8 Nummer 1 bis 3 ist der Betrag, der im Jahresabschluss ausgewiesen worden wäre, wenn die Betriebsstätte als ein eigenständiges und unabhängiges Unternehmen nach den Rechnungslegungsgrundsätzen, die bei der Aufstellung des Konzernabschlusses der Muttergesellschaft verwendet worden sind, Rechnung gelegt hätte.

(2) Der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag nach Absatz 1 ist für das Geschäftsjahr so anzupassen, dass

1.
bei einer Betriebsstätte nach § 4 Absatz 8 Nummer 1 und 2 nur die Erträge und Aufwendungen berücksichtigt werden, die der Betriebsstätte im Fall des § 4 Absatz 8 Nummer 1 nach den Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder im Fall des § 4 Absatz 8 Nummer 2 nach dem nationalen Recht des Belegenheitsstaats zuzuordnen sind,

2.
bei einer Betriebsstätte nach § 4 Absatz 8 Nummer 3 nur die Erträge und Aufwendungen berücksichtig werden, die dieser Betriebsstätte entsprechend Artikel 7 des OECD-Musterabkommens zugeordnet würden.

(3) 1Bei einer Betriebsstätte nach § 4 Absatz 8 Nummer 4 gilt als Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag für das Geschäftsjahr der Teil der Einkünfte, der im Steuerhoheitsgebiet des Stammhauses nicht der Besteuerung unterliegt und Tätigkeiten außerhalb dieses Steuerhoheitsgebiets zuzuordnen ist. 2Aufwendungen sind dem Steuerhoheitsgebiet der Betriebsstätte nur zuzuordnen, soweit sie nicht bereits im Steuerhoheitsgebiet des Stammhauses steuerlich berücksichtigt worden und diesem Steuerhoheitsgebiet keine Tätigkeiten zuzuordnen sind.

(4) 1Der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag der Betriebsstätte nach den Absätzen 1 bis 3 darf bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts des Stammhauses nicht berücksichtigt werden. 2Abweichend von Satz 1 ist der Mindeststeuer-Verlust einer Betriebsstätte dem Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust des Stammhauses zuzurechnen, wenn dieser bei der Ermittlung des Gewinns des Stammhauses berücksichtigt wird und soweit dieser nicht mit steuerlichen Einkünften verrechnet wird, die im Steuerhoheitsgebiet des Stammhauses und der Betriebsstätte der Besteuerung unterliegen. 3Mindeststeuer-Gewinne der Betriebsstätte in nachfolgenden Geschäftsjahren sind bis zur Höhe des nach Satz 2 zugerechneten Mindeststeuer-Verlusts dem Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust des Stammhauses zuzurechnen.


§ 43 Zuordnung von Gewinnen und Verlusten bei transparenten Einheiten



(1) 1Der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag einer transparenten Einheit ist um den Teil zu reduzieren, der den Gesellschaftern zuzuordnen ist, die nicht Teil der Unternehmensgruppe sind, und die ihren Eigenkapitalanteil an der transparenten Einheit unmittelbar oder über eine steuertransparente Struktur mittelbar halten. 2Dies gilt nicht für eine transparente Einheit, die selbst oberste Muttergesellschaft ist oder für transparente Einheiten, soweit diese unmittelbar oder über eine steuertransparente Struktur durch eine transparente oberste Muttergesellschaft gehalten werden.

(2) Der nach Anwendung von Absatz 1 verbleibende Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag ist

1.
einer Betriebsstätte entsprechend den Grundsätzen des § 42 zuzuordnen, soweit hierdurch die Geschäftstätigkeit der transparenten Einheiten ausgeübt wird,

2.
im Fall einer steuertransparenten Einheit, die keine oberste Muttergesellschaft ist, den gruppenzugehörigen Gesellschaftern entsprechend ihrer jeweiligen Eigenkapitalbeteiligung zuzuordnen, soweit nach Anwendung der Nummer 1 ein Betrag verbleibt,

3.
im Fall einer steuertransparenten Einheit, die eine oberste Muttergesellschaft ist, oder im Fall einer umgekehrt hybriden Einheit dieser selbst zuzuordnen, soweit nach Anwendung der Nummer 1 ein Betrag verbleibt.