Das
Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch
Artikel 8k des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 287f folgende Angabe eingefügt:
„§ 287g Minderung des Erhöhungsbetrages des zusätzlichen Bundeszuschusses in den Jahren 2024 bis 2027".
- 2.
- Nach § 287f wird folgender § 287g eingefügt:
„§ 287g Minderung des Erhöhungsbetrages des zusätzlichen Bundeszuschusses in den Jahren 2024 bis 2027
Der Erhöhungsbetrag nach § 213 Absatz 4 wird in den Jahren 2024 bis 2027 jeweils um 600 Millionen Euro gemindert. Bei der Feststellung der Veränderung der Erhöhungsbeträge nach § 213 Absatz 4 Satz 3 ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen."
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408