Abschnitt 1 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)

Artikel 1 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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Teil 6 Gleichstellungsvertrauensfrauen
Abschnitt 1 Bestellung und Amtszeit
§ 60 Bestellung in den Dienststellen der Streitkräfte
§ 61 Bestellung in den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung
§ 62 Bestellung einer Abwesenheitsvertreterin
§ 63 Amtszeit

Teil 6 Gleichstellungsvertrauensfrauen

Abschnitt 1 Bestellung und Amtszeit

§ 60 Bestellung in den Dienststellen der Streitkräfte


§ 60 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1In den Dienststellen der Streitkräfte oberhalb der Einheitsebene, in denen keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, hat die Dienststellenleitung eine Gleichstellungsvertrauensfrau zu bestellen. 2Ist die Dienststelle auf oder unterhalb der Einheitsebene, kann die Dienststellenleitung eine Gleichstellungsvertrauensfrau bestellen.

(2) 1Im Falle der Bestellung soll die zuständige Gleichstellungsbeauftragte eine Soldatin vorschlagen. 2Diesem Vorschlag soll die Dienststelle folgen.

(3) Die Bestellung bedarf der Zustimmung der Soldatin.

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§ 61 Bestellung in den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung


§ 61 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) In den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung auf der Ebene der Bundesunterbehörde, in denen keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, kann die Dienststellenleitung eine Gleichstellungsvertrauensfrau bestellen.

(2) § 60 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

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§ 62 Bestellung einer Abwesenheitsvertreterin



(1) 1Die Dienststellenleitung kann eine Vertreterin für die Abwesenheit der Gleichstellungsvertrauensfrau bestellen. 2Für das Vorschlagsrecht der Gleichstellungsbeauftragten gilt § 60 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(2) Im Vertretungsfall gelten für die Abwesenheitsvertreterin § 64 Absatz 1, 2 und 4 bis 7 sowie die §§ 65 und 66 entsprechend.

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§ 63 Amtszeit



(1) Die Bestellung der Gleichstellungsvertrauensfrau und ihrer Abwesenheitsvertreterin erfolgt bis zum Ablauf der regulären Amtszeit der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten.

(2) Die §§ 38 bis 41 gelten bei der Umstrukturierung von Dienststellen für die Gleichstellungsvertrauensfrau entsprechend.

(3) Scheidet die Gleichstellungsvertrauensfrau vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung ihres Amtes verhindert, bestellt die Dienststelle eine Nachfolgerin nach § 60 oder § 61.

(4) Mit Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten nach § 24 Absatz 4, § 25 Absatz 2 oder § 26 endet die Amtszeit der Gleichstellungsvertrauensfrau und von deren Abwesenheitsvertreterin.



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