(1) 1In den Dienststellen der Streitkräfte oberhalb der Einheitsebene, in denen keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, hat die Dienststellenleitung eine Gleichstellungsvertrauensfrau zu bestellen. 2Ist die Dienststelle auf oder unterhalb der Einheitsebene, kann die Dienststellenleitung eine Gleichstellungsvertrauensfrau bestellen.
(2) 1Im Falle der Bestellung soll die zuständige Gleichstellungsbeauftragte eine Soldatin vorschlagen. 2Diesem Vorschlag soll die Dienststelle folgen.
(3) Die Bestellung bedarf der Zustimmung der Soldatin.
(1) In den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung auf der Ebene der Bundesunterbehörde, in denen keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, kann die Dienststellenleitung eine Gleichstellungsvertrauensfrau bestellen.
(1)
1Die Dienststellenleitung kann eine Vertreterin für die Abwesenheit der Gleichstellungsvertrauensfrau bestellen.
2Für das Vorschlagsrecht der Gleichstellungsbeauftragten gilt
§ 60 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(1) Die Bestellung der Gleichstellungsvertrauensfrau und ihrer Abwesenheitsvertreterin erfolgt bis zum Ablauf der regulären Amtszeit der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten.
(2) Die
§§ 38 bis 41 gelten bei der Umstrukturierung von Dienststellen für die Gleichstellungsvertrauensfrau entsprechend.
(3) Scheidet die Gleichstellungsvertrauensfrau vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung ihres Amtes verhindert, bestellt die Dienststelle eine Nachfolgerin nach
§ 60 oder
§ 61.
(4) Mit Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten nach
§ 24 Absatz 4,
§ 25 Absatz 2 oder
§ 26 endet die Amtszeit der Gleichstellungsvertrauensfrau und von deren Abwesenheitsvertreterin.