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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.07.2024

Abschnitt 4 - Qualitätsfachleute-Fertigungsprüftechnik-Umschulungsverordnung (QFUV)

V. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 24
Geltung ab 30.07.2024; FNA: 806-22-11-2 Berufliche Bildung

Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 29 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt sechs Monate nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Januar 2024.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Bildung und Forschung

B. Stark-Watzinger


Anlage 1 (zu § 5) Umschulungslehrgang


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Qualifikationsschwerpunkt Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitanteil
1. Technische Dokumentation a) Anwenden von Qualitätsnormen,
b) Anwenden von Arbeitstechniken zur Informations-
beschaffung,
c) Kennen der Einteilung, der Bezeichnung und der Ei-
genschaften von Werkstoffen,
d) Kennen von Werkstoffbehandlungsverfahren,
e) Kennen von Beanspruchungs- und Belastungsarten,
f) Kennen von Maschinenelementen und des Einsatzes
dieser Maschinenelemente,
g) Erstellen fachspezifischer technischer Dokumente,
h) Kennen von Maß- und Toleranzangaben,
i) Interpretieren technischer Zeichnungen,
j) Planen und Durchführen von Unterweisungen.
300 Stunden
2. Prüfmittelauswahl und
Prüfplanung
a) Anwenden von Normen,
b) Beherrschen messtechnischer Grundbegriffe,
c) Anwenden von Prinzipien der geometrischen Produkt-
spezifikation,
d) Planen des Einsatzes von Prüfmitteln,
e) Erstellen von Prüfplänen unter messtechnischen und
ökonomischen Gesichtspunkten,
f) Planen von Bemusterungen.
200 Stunden
3. Messsysteme, Prüf- und
Messvorgänge
a) Anwenden von Normen,
b) normgerechtes Prüfen von Längen und Winkeln,
c) Prüfen besonderer Geometrien wie Gewinde, Kegel,
Zahnräder,
d) Anwenden von Prinzipien der geometrischen Produkt-
spezifikation,
e) Beherrschen normgerechter Messungen von Form-
und Lageabweichungen,
f) Anwenden von Konturmesstechnik,
g) Ermitteln von Oberflächenkennwerten,
h) Anwenden von 1-D- und 2-D-Messtechnik,
i) Anwenden von 3-D-Koordinatenmesstechnik,
j) Anwenden optischer Messtechnik,
k) Durchführen komplexer Messungen mit 3-D-Koordina-
tenmesstechnik einschließlich der Programmierung
und der Nutzung computerisierter numerisch gesteu-
erter Messtechnik (CNC-Betrieb),
l) Messen von Freiformflächen gegen computerunter-
stützte Konstruktionssolldaten (CAD),
m) Verstehen fertigungsintegrierter Messtechnik,
n) Anwenden von Verfahren der Werkstoffprüfung,
o) Durchführen von Bemusterungen.
800 Stunden
4. Prüfmittelmanagement a) Verwalten von Prüfmitteln,
b) Durchführen von Kalibrierungen,
c) Durchführen der Prüfmittelüberwachung,
d) Durchführen von Messsystemanalysen,
e) Beurteilen der Prüfmittelfähigkeit.
150 Stunden
5. Auswertung und
Dokumentation
a) Auswerten fachspezifischer technischer Dokumente,
b) Dokumentieren und Auswerten von Prüfdaten,
c) Interpretieren von Toleranzen und Abweichungen,
d) Bewerten von Oberflächenkennwerten in Bezug auf
Fertigung und Funktion,
e) Anwenden statistischer Methoden der Produkt- und
Prozessüberwachung,
f) Beurteilen von Fertigungsprozessen,
g) Anwenden von Methoden der Prozesslenkung,
h) Anwenden von Software zur Qualitätssicherung,
i) Erstellen projektbegleitender Dokumente,
j) Beachten der Bestimmungen zu Datenschutz und
Datensicherheit,
k) Erstellen von Erstmusterprüfberichten.
200 Stunden
6. Qualitätsmanagement a) Verstehen des Aufbaus der Normenfamilie,
b) Verstehen der Methoden und Werkzeuge des Quali-
tätsmanagements,
c) Mitwirken bei der Durchführung und Auswertung von
internen Audits,
d) Mitwirken bei der Dokumentation eines Management-
systems,
e) Anwenden von Analysemethoden des Qualitäts-
managements.
200 Stunden
7. Kommunikation a) Anwenden der Kommunikationsformen im Umgang
mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Vorgesetzten,
Kundinnen und Kunden sowie Lieferantinnen und
Lieferanten,
b) Präsentieren von Arbeitsergebnissen,
c) Arbeiten im Team,
d) Anwenden von Informations- und Kommunikations-
technologie.
200 Stunden
8. Arbeits-, Umwelt- und
Gesundheitsschutz;
Nachhaltigkeit
a) Beachten von Arbeitsschutz-, Arbeitssicherheits- und
Unfallverhütungsvorschriften,
b) Beachten der Regeln des Gesundheitsschutzes,
c) Anwenden der Regeln nachhaltigen Wirtschaftens,
d) Kennen arbeitsrechtlicher Grundlagen.
50 Stunden



Anlage 2 (zu den §§ 25 und 26) Bewertungsmaßstab und -schlüssel


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in
besonderem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend
eine Leistung, die den Anforderungen im
Allgemeinen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse
Grundkenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse
fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0