Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts (1. BinSchStrOuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115; Geltung ab 01.05.2024
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Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Mai 2024 BinSchStrEV § 5, § 7, § 8, § 14, § 20, § 22

Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2022 (BGBl. I S. 1499) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 11 wird aufgehoben.

b)
Die Nummern 12 bis 14 werden die Nummern 11 bis 13.

2.
In § 7 Absatz 1 Nummer 23 werden die Wörter „in dem in § 15.02 Nummer 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.8.3 oder 1.12.2.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene" durch die Wörter „die dort genannte" ersetzt.

3.
In § 8 Nummer 20 wird die Angabe „nach § 17.04" gestrichen.

4.
§ 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe e, § 22.29 Nummer 2 Buchstabe e oder § 23.29 Nummer 2 Buchstabe d eine dort genannte Sonderbestimmung nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet wird."

5.
In § 20 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „Nummer 9" durch die Wörter „Nummer 9 Satz 1, Nummer 10" ersetzt.

6.
In § 22 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter „Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 17.03 Nummer 1, 2 Satz 2 oder Nummer 4 Satz 2" durch die Wörter „dort genannten Vorschriften" ersetzt.



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