- 1.
- Nachweise, die nach § 16 oder § 22 ausgestellt worden sind und die Möglichkeit von Vor-Ort-Kontrollen durch die Angabe nach § 17 Absatz 1 Nummer 12 bestätigt wurde, und
- 2.
- Nachweise nach § 21, wenn nachgewiesen ist, dass Vor-Ort-Kontrollen nach Maßgabe des § 4b Absatz 1 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen ermöglicht werden.
- 1.
- Nachweise, die nach § 16 oder § 22 ausgestellt worden sind, und
- 2.
- Nachweise nach § 21.
Der Nachweispflichtige hat die Nachweise bei der Biokraftstoffquotenstelle vorzulegen, im Fall des Nachweispflichtigen nach
§ 2 Absatz 9 Satz 1 zusammen mit der Mitteilung nach
§ 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.