Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Stellenzulagen werden bei allgemeinen Anpassungen der Besoldung nicht erhöht, soweit sie nicht als das Grundgehalt ergänzend ausgewiesen sind.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren durch Rechtsverordnung Obergrenzen für Beförderungsämter im mittleren Dienst bei den Justizvollzugsanstalten abweichend von §
26 des
Bundesbesoldungsgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen zur sachgerechten Bewertung der Funktionen festzusetzen.
(1) Zeiten der Wahrnehmung von Funktionen nach Nummer 5 Abs. 1 Buchstabe b, Nummer 5a Abs. 1 und Nummer 30 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des
Bundesbesoldungsgesetzes durch Arbeitnehmer, die als Soldaten für diesen Zweck beurlaubt worden sind, stehen Zeiten einer zulageberechtigenden Verwendung nach Nummer 3a Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung gleich.
(3) Für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 1998 wird in den Fällen des §
63 Abs. 1 Nr. 2 bis 12 des
Soldatenversorgungsgesetzes die einmalige Unfallentschädigung bei Unfällen im Sinne des §
63a Abs. 4 und des § 63d in Verbindung mit §
63a Abs. 4 des
Soldatenversorgungsgesetzes um fünfzig vom Hundert erhöht.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des
Soldatengesetzes und des
Soldatenversorgungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
(3) Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des
Deutschen Richtergesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Die auf Artikel 15, 16,
17 und
19 Abs. 6 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Die Verpflichtung der Länder aus Artikel
75 Abs. 3 des
Grundgesetzes ist bis zum 1. Januar 2000 zu erfüllen.