(1) Soweit diese Verordnung die Versicherungsunternehmen zu einer besonderen Berichterstattung für ihre Tätigkeit in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in der Fassung des Anpassungsprotokolls vom 17. März 1993 (BGBl. 1993 II S. 1294), die nicht der Europäischen Gemeinschaft angehören, verpflichtet, gilt dies nur insofern, als für den jeweiligen Staat das Bundesministerium der Finanzen die gemäß
Artikel 16 § 3 Abs. 3 des
Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG erforderliche Bekanntmachung veröffentlicht hat.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten erstmals für das nach dem 31. Dezember 1994 beginnende Geschäftsjahr.
(3) Die Angaben in der Nachweisung 101 Seite 2 Zeile 04 Spalte 4 brauchen erstmals für das nach dem 31. Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr gemacht zu werden.
(6) Die vom 19. Juli 2003 an geltende Fassung der
Anlage 1 Abschnitt C und D ist erstmals für das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die vom in Satz 1 genannten Tag an geltende Fassung dieser Verordnung ist im Übrigen erstmals für das nach dem 31. Dezember 2002 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.