Das
Vierte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch
Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 79a wird gestrichen.
- b)
- Die Angabe zu § 95c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 95c Datenübermittlung zwischen den Sozialversicherungsträgern und Dritten".
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2037
- 2.
- § 79a wird gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2030
- 3.
- § 95c wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 95c Datenübermittlung zwischen den Sozialversicherungsträgern und Dritten".
- b)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Haben sich Sozialversicherungsträger, die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, die kommunalen und die kirchlichen Zusatzversorgungskassen oder die gemeinsamen Einrichtungen im Sinne des
§ 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch Daten untereinander zu übermitteln, so hat die Übermittlung durch Datenübertragung zu geschehen; es gilt
§ 95. In den Fällen der Übermittlung von Daten nach Satz 1 an das Bundesamt für Soziale Sicherung als Träger des Gesundheitsfonds oder an eine Aufsichtsbehörde soll die Übermittlung durch Datenübertragung erfolgen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 362