Artikel 7 - SGB VI-Anpassungsgesetz (SGB VI-AnpG)

G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355; zuletzt geändert durch Artikel 1b G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107
Geltung ab 24.12.2025, abweichend siehe Artikel 24
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Artikel 7 Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2037 SGB IV offen, mWv. 1. Januar 2030 offen

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 79a wird gestrichen.

b)
Die Angabe zu § 95c wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 95c Datenübermittlung zwischen den Sozialversicherungsträgern und Dritten".

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2037

2.
§ 79a wird gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2030

3.
§ 95c wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 95c Datenübermittlung zwischen den Sozialversicherungsträgern und Dritten".

b)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Haben sich Sozialversicherungsträger, die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, die kommunalen und die kirchlichen Zusatzversorgungskassen oder die gemeinsamen Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch Daten untereinander zu übermitteln, so hat die Übermittlung durch Datenübertragung zu geschehen; es gilt § 95. In den Fällen der Übermittlung von Daten nach Satz 1 an das Bundesamt für Soziale Sicherung als Träger des Gesundheitsfonds oder an eine Aufsichtsbehörde soll die Übermittlung durch Datenübertragung erfolgen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Zitierungen von Artikel 7 SGB VI-AnpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 SGB VI-AnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VI-AnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 24 SGB VI-AnpG Inkrafttreten (vom 01.07.2026)
... 2 und 3 und die Artikel 5 und 6 Nummer 18 treten am 1. Januar 2029 in Kraft. (10) Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 tritt am 1. Januar 2030 in Kraft. (11) Artikel 13 Nummer 4 und 5 Buchstabe a tritt zum ... des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. (12) Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 tritt am 1. Januar 2037 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 362
Artikel 2 ReNiStaG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 114 Absatz 6 wird ...


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