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Artikel 8 - SGB VI-Anpassungsgesetz (SGB VI-AnpG)
Artikel 8 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2025 SGB V § 81a, § 197a, § 202, mWv. 1. Januar 2027 offen, mWv. 1. Januar 2028 offen
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2027
- 1.
- § 47 Absatz 4 Satz 1 wird gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- In § 81a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 67c Abs. 3" durch die Angabe „§ 67c Absatz 4" ersetzt.
- 3.
- In § 197a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 67c Abs. 3" durch die Angabe „§ 67c Absatz 4" ersetzt.
- 4.
- § 202 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „erworben hat" durch die Angabe „erworben hat oder nach § 92 des Einkommensteuergesetzes zu bescheinigende Leistungen bezieht" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 1a wird der folgende Absatz 1b eingefügt:„(1b) Bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen hat die Zahlstelle die notwendigen Angaben zur Einrichtung eines Zahlstellenkontos elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln. Das Nähere zu diesem Verfahren, den notwendigen Angaben und den für die Errichtung des Zahlstellenkontos notwendigen Datensätzen regeln die Grundsätze nach Absatz 2 Satz 4."
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2027
- 5.
- § 233 wird gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2028
- 6.
- § 301 Absatz 4a wird durch den folgenden Absatz 4a ersetzt:„(4a) Zugelassene Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 15 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches und die in § 107 dieses Buches genannten Einrichtungen sind auf Anforderung der zuständigen Krankenkasse verpflichtet, dieser bei Versicherten mit einem Anspruch auf Krankengeld nach § 44 oder Verletztengeld nach § 45 des Siebten Buches für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Krankenkassen, die im Zusammenhang mit der Bestimmung der Dauer des Anspruchs auf Kranken- oder Verletztengeld und der Mitteilung an den Arbeitgeber über die auf den Entgeltfortzahlungsanspruch des Versicherten anrechenbaren Zeiten stehen, sowie zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach den §§ 44, 71 Absatz 5 des Neunten Buches und § 74 folgende Angaben zu übermitteln:
- 1.
- die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 2 bis 6,
- 2.
- das Institutionskennzeichen der Einrichtung,
- 3.
- den Tag der Aufnahme, den Tag und den Grund der Entlassung oder der externen Verlegung sowie die Entlassungs- oder Verlegungsdiagnose,
- 4.
- Aussagen zur Arbeitsfähigkeit,
- 5.
- die zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach den §§ 44, 71 Absatz 5 des Neunten Buches sowie nach § 74 erforderlichen Angaben.
- 1.
- die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 2, 3, 5 und 6,
- 2.
- das Institutionskennzeichen der Einrichtung,
- 3.
- das Institutionskennzeichen des Kostenträgers,
- 4.
- den Tag der Aufnahme in die Einrichtung und die voraussichtliche Dauer der Behandlung sowie
- 5.
- den Tag der Entlassung oder externen Verlegung aus der Einrichtung.
- 1.
- hinsichtlich der Übermittlung der Angaben nach den Sätzen 1 und 2 durch Rehabilitationseinrichtungen gemeinsam mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Rehabilitationseinrichtungen nach dem Sozialgesetzbuch maßgeblichen Bundesverbänden und
- 2.
- hinsichtlich der Übermittlung der Angaben nach den Sätzen 1 und 2 durch Krankenhäuser gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft."
Ende abweichendes Inkrafttreten
Zitierungen von Artikel 8 SGB VI-AnpG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 SGB VI-AnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB VI-AnpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 24 SGB VI-AnpG Inkrafttreten
... Nummer 23 und 25, Artikel 4 Nummer 5, 7 bis 9 und 14, Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 15, Artikel 8 Nummer 1 und 5 , Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3, 4 und 8 und die Artikel 12, 16 und 18 treten am 1. ... Nummer 3, 4 und 8 und die Artikel 12, 16 und 18 treten am 1. Januar 2027 in Kraft. (8) Artikel 8 Nummer 6 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft. (9) Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a, Artikel 4 Nummer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
Artikel 19 SchwarzArbMoG Folgeänderungen
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 396 Satz 1 wird wie ...
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