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§ 18m - Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch
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§ 18m Verarbeitung der Betriebsnummer
(1) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt die Betriebsnummern und die Angaben nach § 18i Absatz 2 und 4 aus dem Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe den Leistungsträgern nach den §§ 12 und 18 bis 29 des Ersten Buches, der Künstlersozialkasse, der Datenstelle der Rentenversicherung, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und deren Datenannahmestelle und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. sowie den gemeinsamen Einrichtungen im Sinne von § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes zur weiteren Verarbeitung, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist.
(1a) In den Fällen des § 11 Absatz 1 Satz 3 des Betriebsrentengesetzes übermittelt die Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer an den Träger der Insolvenzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz.
(2) 1Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände und ihre Arbeitsgemeinschaften, die Künstlersozialkasse, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 oder § 25 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 66 des Zehnten Buches wahrnehmen, sowie die zuständigen Aufsichtsbehörden und die Arbeitgeber dürfen die Betriebsnummern speichern, verändern, nutzen, übermitteln und in der Verarbeitung einschränken, soweit dies für die Erfüllung einer Aufgabe nach diesem Gesetzbuch oder dem Künstlersozialversicherungsgesetz erforderlich ist. 2Andere Behörden, Gerichte oder Dritte dürfen die Betriebsnummern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken, soweit dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe einer der in Satz 1 genannten Stellen erforderlich ist.
Text in der Fassung des Artikels 9 Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz G. v. 16. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 14 m.W.v. 22. Januar 2026
Frühere Fassungen von § 18m SGB IV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 22.01.2026 | Artikel 9 Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14 |
| aktuell vorher | 30.12.2025 | Artikel 12 Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369 |
| aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 1 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2759 |
| aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 122 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
| aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 1 6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 BGBl. I S. 2500 |
| aktuell | vor 01.01.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18m SGB IV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18m SGB IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB IV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28p SGB IV Prüfung bei den Arbeitgebern (vom 30.12.2025)
... diesem Zweck darf die Datenstelle der Rentenversicherung die Daten nach Satz 3 sowie die ihr nach § 18m Absatz 1 von der Bundesagentur für Arbeit übermittelten Betriebsnummern und Angaben nach § ... Bundesagentur für Arbeit für die betroffenen Arbeitgeber übermittelten Daten nach § 18m Absatz 1 der betroffenen Arbeitgeber übermitteln. Soweit die festgelegten Risikoindikatoren ...
Zitat in folgenden Normen
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 371
§ 136c SGB VII Betriebsstättenverzeichnis (vom 24.12.2025)
... sowie die Zahl der Beschäftigten und teilt durch automatisierte Datenübermittlung nach § 18m Absatz 1 des Vierten Buches Änderungen mit. Die Träger der Unfallversicherung und die zuständigen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 1 6. SGB IV-ÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... Identifikation weiterer Verfahrensbeteiligter in elektronischen Meldeverfahren § 18m Verarbeitung und Nutzung der Betriebsnummer § 18n Absendernummer". ... des Verfahrensbeteiligten. § 18i Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend. § 18m Verarbeitung und Nutzung der Betriebsnummer (1) Die Bundesagentur für Arbeit ...
8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 1 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... eingefügt. 7. In § 18m Absatz 1 werden nach den Wörtern „der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V." die ...
Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
Artikel 12 SchwarzArbMoG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... (BGBl. 2025 I Nr. 362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 18m Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Aufgaben nach § 2" die Angabe „oder § 25" ... diesem Zweck darf die Datenstelle der Rentenversicherung die Daten nach Satz 3 sowie die ihr nach § 18m Absatz 1 von der Bundesagentur für Arbeit übermittelten Betriebsnummern und Angaben nach § ... Bundesagentur für Arbeit für die betroffenen Arbeitgeber übermittelten Daten nach § 18m Absatz 1 der betroffenen Arbeitgeber übermitteln. Soweit die festgelegten Risikoindikatoren und ...
SGB VI-Anpassungsgesetz (SGB VI-AnpG)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355
Artikel 9 SGB VI-AnpG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... sowie die Zahl der Beschäftigten und teilt durch automatisierte Datenübermittlung nach § 18m Absatz 1 des Vierten Buches Änderungen mit. Die Träger der Unfallversicherung und die zuständigen ...
Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
Artikel 9 2. BRSG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen teilnimmt." 3. Nach § 18m Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: „(1a) In den Fällen des § ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 122 2. DSAnpUG-EU Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... „§ 18f Zulässigkeit der Verarbeitung". c) Die Angabe zu § 18m wird wie folgt gefasst: „§ 18m Verarbeitung der Betriebsnummer". ... c) Die Angabe zu § 18m wird wie folgt gefasst: „ § 18m Verarbeitung der Betriebsnummer". d) Die Angabe zum Sechsten Abschnitt wird wie ... durch die Wörter „einem elektronischen Dateisystem" ersetzt. 6. § 18m wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 18m Verarbeitung der Betriebsnummer". b) In Absatz 1 werden die Wörter ...
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