Artikel 5 - Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (PflegeBefEG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Pflegeberufegesetzes


Artikel 5 ändert mWv. 1. Januar 2026 PflBG § 4, § 4a (neu), § 14a (neu), § 37, § 48a, § 48b, § 58, § 66e

Das Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Teil 1 Abschnitt 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„Abschnitt 2 Vorbehaltene Aufgaben; eigenverantwortliche Heilkundeausübung".

b)
Die Angabe zu § 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 4 Vorbehaltene Aufgaben, Pflegeprozessverantwortung

§ 4a Eigenverantwortliche Heilkundeausübung".

c)
Nach der Angabe zu § 14 wird die folgende Angabe eingefügt:

§ 14a Standardisierte Kompetenzbeschreibungen für heilkundliche Aufgaben".

2.
Die Überschrift des Teils 1 Abschnitt 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„Abschnitt 2 Vorbehaltene Aufgaben; eigenverantwortliche Heilkundeausübung".

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 4 Vorbehaltene Aufgaben, Pflegeprozessverantwortung".

b)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „werden" die Angabe „(Pflegeprozessverantwortung)" eingefügt.

c)
In Absatz 2 Nummer 1 wird nach der Angabe „Pflegebedarfs" die Angabe „und die Planung der Pflege" eingefügt.

4.
Nach § 4 wird der folgende § 4a eingefügt:

§ 4a Eigenverantwortliche Heilkundeausübung

Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 sind zur eigenverantwortlichen Heilkundeausübung im Rahmen der dazu erworbenen staatlich geprüften, staatlich anerkannten oder staatlich festgestellten Kompetenzen befugt."

5.
Nach § 14 wird der folgende § 14a eingefügt:

§ 14a Standardisierte Kompetenzbeschreibungen für heilkundliche Aufgaben

Die Fachkommission nach § 53 kann mit empfehlender Wirkung standardisierte Beschreibungen für die erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Ausübung von heilkundlichen Aufgaben (standardisierte Kompetenzbeschreibungen) entwickeln, soweit diese Kompetenzen nicht bereits im Rahmen der Ausbildung nach § 5 vermittelt werden. Dazu gehören insbesondere standardisierte Beschreibungen der nach § 37 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 bis 9 zu vermittelnden Kompetenzen. Die standardisierten Kompetenzbeschreibungen nach den Sätzen 1 und 2 können gemeinsam vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt werden. Änderungen der standardisierten Kompetenzbeschreibungen bedürfen einer erneuten Genehmigung. Die standardisierten Kompetenzbeschreibungen sollen in geeigneten Abständen an den medizinischen und pflegewissenschaftlichen Fortschritt angepasst werden."

6.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Sie vermittelt zusätzlich die zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung von heilkundlichen Aufgaben bei besonderen Versorgungsbedarfen in den Bereichen diabetische Stoffwechsellage, chronische Wunden und Demenz erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen auf wissenschaftlicher Grundlage und Methodik."

b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 6 wird die Angabe „zur selbständigen und eigenverantwortlichen Übernahme von erweiterten heilkundlichen Tätigkeiten" durch die Angabe „zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung von heilkundlichen Aufgaben" ersetzt.

bb)
In Nummer 7 wird die Angabe „der eigenverantwortlich und selbständig ausgeübten erweiterten heilkundlichen Aufgaben" durch die Angabe „der eigenverantwortlich wahrgenommenen heilkundlichen Aufgaben" ersetzt.

cc)
In Nummer 9 wird die Angabe „die selbständige und eigenverantwortliche Ausübung erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten" durch die Angabe „die eigenverantwortliche Wahrnehmung von heilkundlichen Aufgaben in den in Absatz 2 Satz 2 genannten Bereichen" ersetzt.

7.
In § 48a Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „der vorbehaltenen Tätigkeiten" durch die Angabe „der vorbehaltenen Aufgaben" ersetzt.

8.
In § 48b Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „vorbehaltene Tätigkeiten" durch die Angabe „der vorbehaltenen Aufgaben" ersetzt.

8a.
In § 58 Absatz 3 wird die Angabe „bis 4" durch die Angabe „bis 4a" ersetzt.

9.
§ 66e wird durch den folgenden § 66e ersetzt:

§ 66e Übergangsvorschrift für Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 verfügen

Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 verfügen, können die Kompetenzen nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ebenfalls erwerben. Für den gesonderten Erwerb der Kompetenzen nach § 37 Absatz 2 Satz 2 finden die Vorschriften von Teil 3 dieses Gesetzes in der geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Die gesondert erworbenen Kompetenzen werden zum Ende des Studienangebots staatlich geprüft."



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