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Artikel 3 - Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze (PflFAssGEG k.a.Abk.)

Artikel 3 Weitere Änderung des Pflegeberufegesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 PflBG § 3, § 15, § 38, § 41, § 42, § 44, § 46, § 48b, § 50, § 56

Das Pflegeberufegesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Das Ruhen der Erlaubnis kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, ein Strafverfahren eingeleitet worden ist wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben würde, oder

2.
die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, in gesundheitlicher Hinsicht vorübergehend nicht mehr zur Ausübung des Berufs geeignet ist oder Zweifel an der gesundheitlichen Eignung dieser Person bestehen und sie sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amtsärztlichen oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen."

2.
Nach § 15 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

„Von der Abweichung von § 7 Absatz 1 kann auch die Festlegung der als Träger der praktischen Ausbildung im Sinne des § 8 Absatz 2 in Betracht kommenden Einrichtungen erfasst sein."

3.
§ 38 Absatz 3 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Auf der Grundlage einer Genehmigung der zuständigen Behörde kann ein geringer Anteil der Praxiseinsätze durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule oder beim Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung ersetzt werden."

4.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1" durch die Angabe „den §§ 1, 58 Absatz 1 oder 2" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird gestrichen.

c)
Absatz 3 wird zu Absatz 2 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach der Angabe „Pflegefachfrau oder Pflegefachmann" die Angabe „, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder Altenpflegerin oder Altenpfleger" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird nach der Angabe „der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns" die Angabe „, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers" eingefügt.

d)
Die Absätze 4 und 5 werden durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Für antragstellende Personen, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht, gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 40 mit der Maßgabe, dass die erforderliche Ausgleichsmaßnahme aus einer Eignungsprüfung besteht."

e)
Absatz 6 wird zu Absatz 4 und die Angabe „Absätze 1 bis 5" wird durch die Angabe „Absätze 1 bis 3" ersetzt.

f)
Absatz 7 wird zu Absatz 5 und die Angabe „Absätze 1 bis 6" wird durch die Angabe „Absätze 1 bis 4" ersetzt.

5.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1, den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 1" durch die Angabe „den §§ 1, 58 Absatz 1 oder 2" ersetzt.

b)
In den Absätzen 5 und 6 wird jeweils die Angabe „§ 41 Absatz 3" durch die Angabe „§ 41 Absatz 2" ersetzt.

6.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach der Angabe „der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns" die Angabe „, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 1" durch die Angabe „den §§ 1, 58 Absatz 1 oder 2" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird gestrichen.

c)
Absatz 3 wird zu Absatz 2.

d)
Absatz 4 wird zu Absatz 3 und die Angabe „oder Absatz 2" wird gestrichen.

e)
Absatz 5 wird zu Absatz 4 und die Angabe „Absätze 1 bis 4" wird durch die Angabe „Absätze 1 bis 3" ersetzt.

7.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder Absatz 2" gestrichen.

b)
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

„3.
im Fall der Dienstleistungserbringung nach § 44 Absatz 1 eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers in einem anderen Mitgliedstaat, die sich darauf erstreckt, dass der dienstleistungserbringenden Person die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und keine Vorstrafen vorliegen und".

c)
Absatz 3 wird gestrichen.

d)
Absatz 4 wird zu Absatz 3.

8.
In § 48b Absatz 3 wird die Angabe „§§ 3, 44 Absatz 3 und 4" durch die Angabe „§§ 3, 44 Absatz 2 und 3" ersetzt.

9.
In § 50 Absatz 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe „der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns" die Angabe „, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers" eingefügt.

10.
In § 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2" durch die Angabe „§ 41 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 PflFAssGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflFAssGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 14 PflFAssGEG Inkrafttreten
... 2 und 3 am 1. Januar 2027 in Kraft. (2) Artikel 1 §§ 24 und 52, die Artikel 3 , 4 Nummer 1 und 4 bis 6, Artikel 5 Nummer 1 bis 13 Buchstabe b und Nummer 14 bis 22 sowie die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 371
Artikel 5 PflegeBefEG Änderung des Pflegeberufegesetzes
... Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...