Das
Wertpapierprospektgesetz, das zuletzt durch
Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 3 (weggefallen)".
- b)
- Die Angabe zu § 6 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 6 (weggefallen)".
abweichendes Inkrafttreten am 05.06.2026
- 2.
- § 3 wird gestrichen.
- 3.
- § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Nummer 2" durch die Angabe „Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht
- 1.
- für ein öffentliches Angebot im Inland von Wertpapieren mit einem Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum von weniger als 100.000 Euro, berechnet über einen Zeitraum von zwölf Monaten und in entsprechender Anwendung von Artikel 3 Absatz 2c der Verordnung (EU) 2017/1129,
- 2.
- für Emittenten, deren Aktien bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind,
- 3.
- für Kreditinstitute oder
- 4.
- wenn für die Wertpapiere ein Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 veröffentlicht werden muss."
- c)
- Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 4.
- § 6 wird gestrichen.