Das
Pfandbriefgesetz vom
22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3a die folgende Angabe eingefügt:
„§ 3b Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal".
- 2.
- Nach § 3a wird der folgende § 3b eingefügt:
„§ 3b Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal
(2) Bei Meldungen an die Bundesanstalt als Sammelstelle sind
- 1.
- die Informationen in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format nach Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung zu übermitteln;
- 2.
- der jeweiligen Meldung die folgenden Metadaten beizufügen:
- a)
- alle Firmen der Pfandbriefbank, auf die sich die Informationen beziehen,
- b)
- die Rechtsträgerkennung der Pfandbriefbank nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- c)
- die Größenkategorie der Pfandbriefbank nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- d)
- die Art der Informationen nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- e)
- die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten,
- f)
- weitere Angaben, die nach einer aufgrund von Artikel 26a Absatz 5 der Richtlinie 2019/2162 erlassenen Delegierten Verordnung gefordert werden.
(3) Zur Einreichung der Rechtsträgerkennung nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b müssen sich Pfandbriefbanken eine solche Rechtsträgerkennung ausstellen lassen, sofern sie nicht bereits vorhanden ist.
(4) Die Bundesanstalt kann Vorgaben dazu machen, auf welchem Übermittlungsweg die Daten einzureichen sind. Die Bundesanstalt kann verlangen, dass die Pfandbriefbanken ein elektronisches Melde- und Veröffentlichungssystem nutzen und sich dazu einen Zugang einrichten.
(5) Die folgenden Daten werden von der Bundesanstalt dem zentralen europäischen Zugangsportal zugeleitet:
- 1.
- die Liste nach § 2 Absatz 6 sowie
- 2.
- die nach § 40a Absatz 1 veröffentlichten Sanktionen.
(6) Die Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der
Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und ihnen sind die folgenden Metadaten beizufügen:
- 1.
- alle Firmen der Pfandbriefbanken, auf die sich die Informationen beziehen,
- 2.
- die Rechtsträgerkennung der Pfandbriefbanken nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- 3.
- die Art der Informationen nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- 4.
- die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten."
- 3.
- Nach § 28 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
„(6) Pfandbriefbanken haben gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Transparenzangaben nach den Abätzen 1 bis 4 auf ihrer Internetseite diese Angaben bei der Bundesanstalt zu melden. Für diese Meldungen gelten die Anforderungen des § 3b Absatz 2 und 3."
Artikel 64 StoFöG Inkrafttreten ... 32 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8, 10 und 11, die Artikel 33 und 34 Nummer 1, die Artikel 37, 42, 45, 49, 52 , 56 Nummer 2 bis 5 und Artikel 57 treten am 10. Januar 2030 in ...
G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81