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Berichtigung des Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam (AufenthRÄndGBer k.a.Abk.)

B. v. 25.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 49; Geltung ab 24.12.2025

Berichtigung


Berichtigung ändert mWv. 24. Dezember 2025 AufenthRÄndG Artikel 3, StAG § 35a

Das Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 364) wird wie folgt berichtigt:

In Artikel 3 Nummer 2 wird in § 35a Satz 1 Nummer 2 die Angabe „unrichtige oder unvollständige Angaben" durch die Angabe „vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben" ersetzt.


Schlussformel



Bundesministerium des Innern

Im Auftrag Thomas Gnatzy