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Berichtigung des Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam (AufenthRÄndGBer k.a.Abk.)
Berichtigung
Das Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 364) wird wie folgt berichtigt:
In Artikel 3 Nummer 2 wird in § 35a Satz 1 Nummer 2 die Angabe „unrichtige oder unvollständige Angaben" durch die Angabe „vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben" ersetzt.
In Artikel 3 Nummer 2 wird in § 35a Satz 1 Nummer 2 die Angabe „unrichtige oder unvollständige Angaben" durch die Angabe „vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben" ersetzt.
Schlussformel
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag Thomas Gnatzy
Im Auftrag Thomas Gnatzy
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17416/index.htm
