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Abschnitt 4 - Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)


Abschnitt 4 Schlussbestimmungen

§ 16 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information enthalten ist.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass der Kältemittelverlust einen dort genannten Grenzwert nicht überschreitet,

2.
entgegen § 2 Absatz 2 den Zugang zu einer Verbindung nicht sicherstellt,

3.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt,

4.
ohne Unternehmenszertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt,

5.
entgegen § 10 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person an einem Auffrischungskurs teilnimmt,

6.
entgegen § 14 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Unternehmen eine dort genannte Sachkundebescheinigung oder ein dort genanntes Unternehmenszertifikat vorweisen kann, oder

7.
entgegen § 14 Absatz 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Tätigkeit von einer dort genannten Person durchgeführt wird.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 15 Absatz 1 fluorierte Treibhausgase verkauft,

2.
entgegen § 15 Absatz 2 fluorierte Treibhausgase erwirbt oder

3.
entgegen § 15 Absatz 3 eine dort genannte Einrichtung verkauft.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 fluorierte Treibhausgase nicht zurücknimmt oder die Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

2.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder

3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt.


§ 17 Übergangsvorschriften



(1) § 3 Absatz 2, § 10 Absatz 2 Nummer 3 und § 10 Absatz 3 in deren bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung, gelten bis zum Ablauf des 12. März 2027 fort.

(2) Als Sachkundebescheinigungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gelten

1.
bis zum Ablauf des 12. März 2029 Sachkundebescheinigungen und Zertifikate nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung sowie

2.
Sachkundebescheinigungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung, die nach Bestehen einer theoretischen und praktischen Prüfung nach den Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215, des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/623, des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/627 oder des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 oder nach Teilnahme eines Trainingsprogramms nach den Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 ausgestellt wurden.

(3) § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ab dem 13. März 2029 anzuwenden.

(4) Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und Unternehmen, die nach § 5 Absatz 3 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung nach Maßgabe der Artikel 7 und 8 der Durchführungsverordnung 2024/2215, der Artikel 4 und 5 der Durchführungsverordnung 2025/623, der Artikel 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/627, der Artikel 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 oder des Artikels 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 anerkannt wurden, gelten als anerkannte Stellen nach § 9 Absatz 1 oder Absatz 2.

(5) Als Unternehmenszertifikate nach § 10 Absatz 1 gelten

1.
bis zum Ablauf des 12. März 2029 Unternehmenszertifikate und Bescheinigungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung sowie

2.
Unternehmenszertifikate nach § 6 Absatz 2 Satz 1 in seiner bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung, die nach Maßgabe von Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 oder von Artikel 5 der Durchführungsverordnung 2025/625 erteilt wurden.

(6) Für Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2024/573 sind die §§ 5, 10 und 14 ab dem 13. März 2027 anzuwenden.