- 1.
- entgegen § 2 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass der Kältemittelverlust einen dort genannten Grenzwert nicht überschreitet,
- 2.
- entgegen § 2 Absatz 2 den Zugang zu einer Verbindung nicht sicherstellt,
- 3.
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt,
- 4.
- ohne Unternehmenszertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt,
- 5.
- entgegen § 10 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person an einem Auffrischungskurs teilnimmt,
- 6.
- entgegen § 14 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Unternehmen eine dort genannte Sachkundebescheinigung oder ein dort genanntes Unternehmenszertifikat vorweisen kann, oder
- 7.
- entgegen § 14 Absatz 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Tätigkeit von einer dort genannten Person durchgeführt wird.
- 1.
- entgegen § 15 Absatz 1 fluorierte Treibhausgase verkauft,
- 2.
- entgegen § 15 Absatz 2 fluorierte Treibhausgase erwirbt oder
- 3.
- entgegen § 15 Absatz 3 eine dort genannte Einrichtung verkauft.
- 1.
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 2.
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder
- 3.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt.
- 1.
- bis zum Ablauf des 12. März 2029 Sachkundebescheinigungen und Zertifikate nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung sowie
- 2.
- Sachkundebescheinigungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung, die nach Bestehen einer theoretischen und praktischen Prüfung nach den Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215, des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/623, des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/627 oder des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/625 oder nach Teilnahme eines Trainingsprogramms nach den Mindestanforderungen des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 ausgestellt wurden.
- 1.
- bis zum Ablauf des 12. März 2029 Unternehmenszertifikate und Bescheinigungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 in dessen bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung sowie
- 2.
- Unternehmenszertifikate nach § 6 Absatz 2 Satz 1 in seiner bis zum Ablauf des 16. April 2026 geltenden Fassung, die nach Maßgabe von Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 oder von Artikel 5 der Durchführungsverordnung 2025/625 erteilt wurden.
(6) Für Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b und c der
Verordnung (EU) 2024/573 sind die
§§ 5,
10 und
14 ab dem 13. März 2027 anzuwenden.