Das
Straßenverkehrsgesetz, das zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „ist" die Angabe „vorbehaltlich des Absatzes 1a" eingefügt.
- b)
- Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Der Inhaber eines Führerscheins nach Absatz 1 Satz 3 kann diesen durch einen digitalen Führerschein nach § 2d nachweisen. Der digitale Führerschein berechtigt im Inland zum Nachweis des Führerscheins. Das Aushändigen eines Führerscheins wird beim digitalen Führerschein durch das Vorzeigen und Ermöglichen der Überprüfung der Daten ersetzt.
(1b) Der Nachweis des Führerscheins durch einen digitalen Führerschein ist ausgeschlossen,
- 1.
- solange gegen den Inhaber des Führerscheins ein Fahrverbot wirksam ist,
- 2.
- wenn die Fahrerlaubnis des Inhabers des Führerscheins erloschen ist,
- 3.
- wenn dem Inhaber des Führerscheins die Fahrerlaubnis nach § 111a Absatz 1 der Strafprozessordnung vorläufig entzogen worden ist oder
- 4.
- wenn sich der Führerschein auf Grund behördlicher Maßnahmen nicht im Besitz seines Inhabers befindet und kein Fall der Nummern 1 bis 3 vorliegt."
- c)
- In Absatz 16 Satz 4 wird nach der Angabe „auszuhändigen ist" die Angabe „; der Nachweis eines gültigen Führerscheins kann gemäß Absatz 1a auch durch einen digitalen Führerschein erfolgen" eingefügt.
- 2.
- Nach § 2c wird der folgende § 2d eingefügt:
„§ 2d Digitaler Führerschein
(1) Der Inhaber eines gültigen deutschen Führerscheins, der ab dem 1. Januar 1999 als Kartenführerschein ausgestellt worden ist, kann die Erstellung eines digitalen Führerscheins beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragen.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt erstellt den digitalen Führerschein, wenn
- 1.
- der Antragsteller Inhaber eines gültigen deutschen Führerscheins ist, der ab dem 1. Januar 1999 als Kartenführerschein ausgestellt worden ist,
- 2.
- beim Antragsteller ein geeignetes mobiles Endgerät vorhanden ist und auf diesem ein Anwenderprogramm eingerichtet ist, das die Darstellung des digitalen Führerscheins ermöglicht, und
- 3.
- der Antragsteller Inhaber eines Ausweises oder eines mobilen Endgerätes ist, mit dem er einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes im Rahmen der Antragstellung führen kann.
(3) Die Form des Antrags auf Erstellung des digitalen Führerscheins und dessen technische Ausgestaltung werden in einem Standard des Kraftfahrt-Bundesamtes festgelegt, der die Weiternutzung des digitalen Führerscheins in einer europäischen Brieftasche für die Digitale Identität gemäß Artikel 5a Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 gewährleistet. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat den Standard auf seiner Internetseite zu veröffentlichen und hierauf sowie auf Änderungen des Standards im Bundesanzeiger sowie im Verkehrsblatt hinzuweisen.
(4) Der digitale Führerschein enthält alle Daten eines deutschen Führerscheins, mit Ausnahme der Unterschrift.
(5) Zur Generierung des digitalen Führerscheins verarbeitet das Kraftfahrt-Bundesamt die Daten nach Absatz 4 aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister sowie Daten aus dem Fahreignungsregister, die die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen oder den Nachweis dieser Berechtigung berühren. Das Lichtbild des Antragstellers darf zum Zweck der Erstellung des digitalen Führerscheins vom Kraftfahrt-Bundesamt auch
- 1.
- aus den Pass- und Personalausweisregistern der Pass- und Ausweisbehörden oder
- 2.
- aus zentralen Lichtbildbeständen der Register nach Nummer 1, soweit diese nach Landesrecht vorgesehen sind,
gemäß § 22a Absatz 2 Satz 6 Nummer 1 des Passgesetzes und § 25 Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 des Personalausweisgesetzes abgerufen und zur Generierung des digitalen Führerscheins weiterverarbeitet werden; der Antragsteller willigt gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen der Online-Beantragung des digitalen Führerscheins im Anwenderprogramm in diesen Lichtbildabruf und dieses Weiterverarbeiten ein.
(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die Daten nach den Absätzen 4 und 5 auch nach Erstellung des digitalen Führerscheins in diesem und in den Systemen des Anwenderprogramms verarbeiten, soweit dies für den Betrieb des Anwenderprogramms zum digitalen Führerschein erforderlich ist. Lässt sich aus den Daten schließen, dass ein Fall des
§ 2 Absatz 1b vorliegt, darf das Kraftfahrt-Bundesamt den digitalen Führerschein im Anwenderprogramm als ungültig darstellen."
- 3.
- In § 30 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 und § 37 Absatz 1 Nummer 4 wird jeweils die Angabe „oder Führerscheinen" durch die Angabe „, Führerscheinen oder digitalen Führerscheinen" ersetzt.
- 4.
- § 50 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) In den örtlichen Fahrerlaubnisregistern und im Zentralen Fahrerlaubnisregister werden gespeichert:
- 1.
- Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlername, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt,
- 2.
- nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Nummer 2 Daten über Erteilung und Registrierung (einschließlich des Umtausches oder der Registrierung einer deutschen Fahrerlaubnis im Ausland), Bestand, Art, Umfang, Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Änderung der Fahrerlaubnis, Datum des Beginns und des Ablaufs der Probezeit, Nebenbestimmungen zur Fahrerlaubnis, über Führerscheine und digitale Führerscheine und deren Geltung einschließlich der Ausschreibung zur Sachfahndung, sonstige Berechtigungen, ein Kraftfahrzeug zu führen, sowie Hinweise auf Eintragungen im Fahreignungsregister, die die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen berühren.
Im Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen zusätzlich zu Satz 1 das Lichtbild und die Unterschrift gespeichert werden."
- 5.
- In § 55 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „oder Führerscheinen" durch die Angabe „, Führerscheinen oder digitalen Führerscheinen" ersetzt.
- 6.
- Nach § 65 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Solange der Abruf des Lichtbildes nach § 2d Absatz 5 Satz 2 technisch noch nicht möglich ist, muss abweichend von § 2d Absatz 4 das Lichtbild noch nicht im digitalen Führerschein enthalten sein."