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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.11.2026
§ 3 - Ökodesign-Gesetz (ÖkodesignG)
Artikel 1 G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 191
Geltung ab 01.11.2026, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 754-38 Energieversorgung
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Geltung ab 01.11.2026, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 754-38 Energieversorgung
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§ 3 Verordnungsermächtigung
§ 3 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu regeln im Hinblick auf
- 1.
- Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Ökodesign-Produkten,
- 2.
- sonstige Voraussetzungen des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme von Ökodesign-Produkten, insbesondere zu Prüfungen, Produktionsüberwachungen oder Bescheinigungen,
- 3.
- Anforderungen an die Kennzeichnung, an Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten sowie an damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen,
- 4.
- Anforderungen an das Sicherstellen der Einhaltung der Ressourceneffizienz-Anforderungen von Ökodesign-Produkten,
- 5.
- nähere Bestimmungen hinsichtlich eines amtlichen Registrierungssystems für fachlich kompetente Reparateure,
- 6.
- technische und organisatorische Maßnahmen und Kommunikationsverfahren im Rahmen des Informationsaustausches zum Meldeverfahren nach § 5.
(2) 1In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ferner bestimmt werden, dass der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit
- 1.
- die Endnutzerinnen und Endnutzer über das ökologische Profil und die Vorteile des Ökodesigns des Produktes informieren müssen und
- 2.
- Informationen darüber bereitstellen müssen, wie die Endnutzerinnen und Endnutzer das Produkt nachhaltig nutzen können.
(3) 1In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zudem bestimmt werden, dass Hersteller oder deren Bevollmächtigte, die Bauteile und Baugruppen in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, verpflichtet werden können, dem Hersteller eines Ökodesign-Produktes relevante Angaben zur Materialzusammensetzung sowie zum Verbrauch von Energie, Materialien oder Ressourcen hinsichtlich der betreffenden Bauteile oder Baugruppen zu machen, soweit dabei Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben. 2Gleiches gilt für den Einführer, wenn der Hersteller nicht im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist und keinen Bevollmächtigten hat.
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Zitierungen von § 3 ÖkodesignG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ÖkodesignG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÖkodesignG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 ÖkodesignG Marktüberwachung
... der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 3 oder einer Verordnung der Europäischen Union folgende Stellen und Personen heranziehen oder ...
§ 15 ÖkodesignG Fachlich kompetente Reparateure
... 2025 I Nr. 106) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; dabei wird in der nach § 3 erlassenen Rechtsverordnung für den jeweiligen Geltungsbereich eines in § 2 Absatz 1 ...
§ 18 ÖkodesignG Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung
... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Rechtsverordnung nach a) § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder b) § 3 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 oder einer vollziehbaren ... Rechtsverordnung nach a) § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder b) § 3 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen
G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 191; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 215
Artikel 9 ÖkodesignModG Inkrafttreten
... in Kraft. (2) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft: 1. Artikel 1 § 3 , 2. Artikel 7 und 3. Artikel 8. (3) Artikel 6 Nummer 1 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17584/a339958.htm
