Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.11.2026

§ 5 - Ökodesign-Gesetz (ÖkodesignG)

Artikel 1 G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 191
Geltung ab 01.11.2026, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 754-38 Energieversorgung
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§ 5 Meldeverfahren


§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert


1.
die zuständige Behörde unterrichtet die nach § 4 dieses Gesetzes beauftragte Stelle;

2.
die beauftragte Stelle überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit und leitet sie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu;

3.
wurde bei einem von Maßnahmen nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) 2019/1020 betroffenen Ökodesign-Produkt die CE-Kennzeichnung nach § 12 von einer notifizierten Stelle nach § 14 zuerkannt, so unterrichtet die zuständige Behörde auch die Akkreditierungsstelle nach § 14 Absatz 2.

(2) 1Die zuständige Behörde gibt bei Meldungen nach Absatz 1 Nummer 1 insbesondere an, ob eine harmonisierte Norm fehlerhaft angewandt wurde oder ob das betroffene Ökodesign-Produkt einen Mangel aufweist. 2§ 18 Absatz 3 des Marktüberwachungsgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.

(3) Die beauftragte Stelle unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und gegebenenfalls weitere zuständige Bundesministerien in zusammengefasster Form auch über sonstige Maßnahmen der Marktüberwachung, die ihr im Rahmen des Informationsaustauschs nach § 4 Absatz 4 bekannt werden.

(4) Die beauftragte Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden sowie die in Absatz 3 genannten Behörden über Mitteilungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, der Europäischen Kommission, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die mit der Marktüberwachung für Ökodesign-Produkte zusammenhängen und ihr bekannt werden.

(5) 1Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Stellen dürfen bei der Durchführung der Meldeverfahrens nach den Absätzen 1 bis 4 auch personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. 2§ 19 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 4 des Marktüberwachungsgesetzes gelten analog. 3Die Unterrichtungen und Zuleitungen nach den Absätzen 1 bis 4 sollen jeweils unverzüglich und auf elektronischem Weg erfolgen.

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Zitierungen von § 5 ÖkodesignG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ÖkodesignG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖkodesignG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ÖkodesignG Verordnungsermächtigung
... und Kommunikationsverfahren im Rahmen des Informationsaustausches zum Meldeverfahren nach § 5 . (2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ferner bestimmt werden, ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen
G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 191; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 215
Artikel 4 ÖkodesignModG Änderung des Marktüberwachungsgesetzes
... nach dem Ökodesign-Gesetz gelten abweichend von den Absätzen 2 und 4 die Regelungen des § 5 Absatz 1 und 4 des Ökodesign-Gesetzes . Für energieverbrauchsrelevante Produkte nach Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) ... nach dem Ökodesign-Gesetz gelten abweichend von Absatz 1 die Regelungen des § 5 Absatz 1 des Ökodesign-Gesetzes . Für energieverbrauchsrelevante Produkte nach Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) ...


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