- 1.
- die zuständige Behörde unterrichtet die nach § 4 dieses Gesetzes beauftragte Stelle;
- 2.
- die beauftragte Stelle überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit und leitet sie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu;
- 3.
- wurde bei einem von Maßnahmen nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) 2019/1020 betroffenen Ökodesign-Produkt die CE-Kennzeichnung nach § 12 von einer notifizierten Stelle nach § 14 zuerkannt, so unterrichtet die zuständige Behörde auch die Akkreditierungsstelle nach § 14 Absatz 2.
(2)
1Die zuständige Behörde gibt bei Meldungen nach Absatz 1 Nummer 1 insbesondere an, ob eine harmonisierte Norm fehlerhaft angewandt wurde oder ob das betroffene Ökodesign-Produkt einen Mangel aufweist.
2§ 18 Absatz 3 des Marktüberwachungsgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.
(3) Die beauftragte Stelle unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und gegebenenfalls weitere zuständige Bundesministerien in zusammengefasster Form auch über sonstige Maßnahmen der Marktüberwachung, die ihr im Rahmen des Informationsaustauschs nach
§ 4 Absatz 4 bekannt werden.
(4) Die beauftragte Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden sowie die in Absatz 3 genannten Behörden über Mitteilungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, der Europäischen Kommission, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die mit der Marktüberwachung für Ökodesign-Produkte zusammenhängen und ihr bekannt werden.
(5)
1Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Stellen dürfen bei der Durchführung der Meldeverfahrens nach den Absätzen 1 bis 4 auch personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
2§ 19 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 4 des Marktüberwachungsgesetzes gelten analog.
3Die Unterrichtungen und Zuleitungen nach den Absätzen 1 bis 4 sollen jeweils unverzüglich und auf elektronischem Weg erfolgen.
Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen
G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 191; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 215