(1) Beauftragte Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung.
(2) Die beauftragte Stelle
- 1.
- unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bei dessen Mitwirkung an der Verabschiedung der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakte auf der Grundlage des Artikels 15 der Richtlinie 2009/125/EG, auch in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1781;
- 2.
- unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bei deren Mitwirkung an der Verabschiedung der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b genannten Rechtsakte auf der Grundlage der Artikel 4, 10 Absatz 1 Unterabsatz 2, des Artikels 11 Absatz 3 und 4, des Artikels 12 Absatz 4, des Artikels 13 Absatz 5, des Artikels 16 Absatz 5, des Artikels 21 Absatz 3, des Artikels 24 Absatz 1 und 3, des Artikels 25 Absatz 3 und 5, des Artikels 65 Absatz 3 oder des Artikels 70 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1781;
- 3.
- nimmt die Aufgaben nach Artikel 22 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1781 wahr;
- 4.
- stellt ein umfassendes Informationsangebot zu den Ökodesign-Anforderungen und den für sie geltenden Konformitätsbewertungsverfahren bereit mit dem Ziel, die Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen, darin zu unterstützen,
- a)
- die Verpflichtungen aus diesem Gesetz und den in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und b genannten Rechtsakten zu erfüllen und
- b)
- bereits in der Phase der Produktentwicklung einen umweltverträglichen Ansatz zu wählen;
- 5.
- stellt ferner Informationen zu Ökodesign-Anforderungen bereit mit dem Ziel, die interessierte Öffentlichkeit über den aktuellen Stand der Regulierung von Ökodesign-Produkten zu informieren;
- 6.
- unterstützt die zuständigen Behörden
- a)
- bei der Entwicklung und Durchführung von Marktüberwachungskonzepten sowie der Marktüberwachungsstrategie nach § 6 des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723),
- b)
- bei technischen und wissenschaftlichen Fragestellungen.
(3) 1Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 arbeitet die beauftragte Stelle mit dem Umweltbundesamt zusammen. 2Über die dabei gesammelten Erfahrungen tauschen sich die beauftragte Stelle und das Umweltbundesamt einmal jährlich aus. 3Die beauftragte Stelle beteiligt bei der Wahrnehmung der in Absatz 2 Nummer 2 genannten Aufgaben zudem die Bundesstelle für Chemikalien und das Bundesinstitut für Risikobewertung.
(4) Die beauftragte Stelle und die zuständigen Behörden haben einander über jeweils ergriffene Maßnahmen nach diesem Gesetz zu informieren.
§ 5 ÖkodesignG Meldeverfahren ... gilt: 1. die zuständige Behörde unterrichtet die nach § 4 dieses Gesetzes beauftragte Stelle; 2. die beauftragte Stelle überprüft die ... Maßnahmen der Marktüberwachung, die ihr im Rahmen des Informationsaustauschs nach § 4 Absatz 4 bekannt werden. (4) Die beauftragte Stelle unterrichtet die zuständigen ...